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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.16. RS 2017/11
Ziff. 9.16. RS 2017/11, Übersicht "Zusammentreffen mit anderen Leistungen"
Tabelle 4 — Zusammentreffen mit anderen Leistungen
Zusammentreffen mit | Kinderkrankengeld . . . | Erläuterung | Fundstelle |
Arbeitsentgelt/ Arbeitseinkommen | ruht | Solange Versicherte während der Freistellung wegen einer Erkrankung des Kindes laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen beziehen (vgl. § 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V). Siehe Abschnitt 9.1 | § 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V |
Arbeitslosengeld | ruht | Es besteht ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) (vgl. § 146 Absatz 2 SGB III in Verb. mit § 154 Satz 1 SGB III). Siehe Abschnitte 4.3.1.11 und 9.5 | § 49 Absatz 1 Nummer 3a SGB V, § 146 Absatz 2 und 3 SGB III in Verb. mit § 154 Satz 1 SGB III |
Ausbildungsvergütung | ruht | Der Anspruch auf Kinderkrankengeld ruht, solange Auszubildenden die Ausbildungsvergütung/das Arbeitsentgelt aufgrund des Ausbildungsverhältnisses fortgezahlt wird. Siehe Abschnitte 4.3.1.7 und 9.1.3 | § 19 Absatz 1 Nummer 2b BBiG |
Entlassungsentschädigung | 1) nach § 45 Absatz 1 SGB V: Anspruch besteht nicht 2) nach § 45 Absatz 4 SGB V: Anspruch besteht | Zu 1) Während des Zeitraums der Entlassungsentschädigung besteht grds. keine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld. Zu 2) Ist die Erkrankung des Kindes nach § 45 Absatz 4 SGB V vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten, besteht weiterhin ein Kinderkrankengeldanspruch, da es an einer Ruhensregelung im § 49 SGB V fehlt. Siehe Abschnitte 4.3.1.11.4 und 9.3 | |
Elternzeit | 1) nach § 45 Absatz 1 SGB V: a) Anspruch besteht b) Anspruch besteht nicht 2) nach § 45 Absatz 4 SGB V: a) Anspruch besteht b) Anspruch besteht | Zu 1a) Sofern das Kinderkrankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das durch Ausübung einer zulässigen versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt wurde. Zu 1b) Während der Elternzeit nach BEEG besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld, da die Versicherten während dieser Zeit nicht wegen der Erkrankung des Kindes ihrer Arbeit fernbleiben. Zu 2a) Sofern das Kinderkrankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das durch Ausübung einer zulässigen versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt wurde. Zu 2b) Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes besteht und ruht nicht, wenn die Erkrankung des Kindes vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 SGB V, BSG, Urteil vom 18. 2. 2016 — B 3 KR 10/15 R). Siehe Abschnitte 4.3.1.16 und 9.4 | § 49 Absatz 1 Nummer 2 SGB V |
Krankengeld nach § 44 SGB V/§ 44a SGB V | 1) ist nachrangig 2) Anspruch besteht nicht 3) Anspruch besteht vorrangig | Zu 1) Sofern die Erkrankung des Kindes zuerst vorlag und die eigene Arbeitsunfähigkeit (wegen einer Spende) der Versicherten hinzutritt, die die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes nicht mehr möglich macht. Zu 2) Sofern die eigene Arbeitsunfähigkeit (wegen einer Spende) zuerst vorlag und währenddessen die Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes erforderlich wird. Zu 3) Wenn die Erkrankung des Kindes zuerst eintritt und trotz hinzukommender Arbeitsunfähigkeit (wegen einer Spende) die Betreuung oder Pflege des Kindes weiterhin übernommen werden kann. Siehe Abschnitt 9.5.1 | § 44 Absatz 1 SGB V, § 44a SGB V, § 45 Absatz 1 Satz 1 bzw. Absatz 4 SGB V |
Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 4 SGB V | 1) Anspruch nach § 45 Absatz 1 SGB V besteht nicht 2) Anspruch besteht ggf. für anderen Elternteil 1 | Zu 1) Trifft die Erkrankung eines schwerstkranken Kindes mit der eines im gewöhnlichen Maße erkrankten Kindes zusammen, wird im Sinne der Versicherten empfohlen, Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 4 SGB V zu leisten, sofern ein Elternteil 1 beide Kinder betreuen möchte. Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V besteht somit nicht während dieser Zeit. Infolgedessen sind die Anspruchstage nach § 45 Absatz 2 SGB V für diese Zeiten auch nicht anzurechnen. Zu 2) Entscheiden sich die Elternteile 1 dafür, dass ein Elternteil 1 das schwerstkranke Kind pflegt und der andere Elternteil 1 das normal erkrankte Kind versorgt, sind beiden Elternteilen 1 ihre jeweiligen Ansprüche auf Kinderkrankengeld zu gewähren. | § 45 Absatz 1 Satz 1 bzw. Absatz 4 SGB V |
Kinderverletztengeld | 1) ist nachrangig 2) Anspruch besteht vorrangig | Zu 1) Sofern die Verletzung/der Unfall des Kindes im Sinne des § 45 Absatz 4 SGB VII zuerst eingetreten ist und eine Erkrankung desselben oder eines weiteren Kindes im Sinne von § 45 Absatz 1 SGB V hinzutritt, ist weiterhin Kinderverletztengeld zu zahlen. Zu 2) Wenn die Erkrankung des Kindes im Sinne des § 45 Absatz 1 SGB V zuerst eintritt und danach ein weiteres Kind aufgrund einer Verletzung/eines Unfalls im Sinne des § 45 Absatz 4 SGB VII beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss, ist hingegen Kinderkrankengeld vorrangig zu zahlen. Siehe Abschnitt 9.5.7 | § 45 Absatz 1 Satz 1 bzw. Absatz 4 SGB V, § 45 Absatz 4 SGB VII |
Kurzarbeitergeld | 1) Anspruch besteht 2) Anspruch besteht vorrangig 3) Anspruch besteht nicht |
Zu 1) Bleiben Beziehende von Kurzarbeitergeld ihrer Arbeit aufgrund der Betreuung des erkrankten Kindes fern, besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Zu 2) Sofern eine Freistellung wegen Erkrankung des Kindes zuerst eingetreten ist und danach eigentlich der Zeitraum einer Kurzarbeit beginnen soll (auch Kurzarbeit "Null"), ist Kinderkrankengeld zu zahlen, weil die Arbeit aus anderen als den im § 96 SGB III genannten Gründen ausfällt und die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer in derartigen Fällen nicht die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitergeld erfüllt. Zu 3) Sofern die Erkrankung des Kindes während einer Zeit einer Kurzarbeit "Null" (100 %ige Kurzarbeit) eintritt, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld, da bereits durch die Kurzarbeit vollständig der Arbeit ferngeblieben wird. Siehe Abschnitt 4.3.1.13 und 9.5.2 |
§ 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verb. mit Absatz 2 SGB III, § 98 Absatz 3 Nummer 2 SGB III, § 45 Absatz 1 Satz 1 bzw. Absatz 4 SGB V |
Mutterschaftsgeld | 1) nach § 45 Absatz 1 SGB V: Anspruch besteht nicht 2) nach § 45 Absatz 4 SGB V: ruht | Zu 1) Bei einer Erkrankung des Kindes nach § 45 Absatz 1 SGB V besteht während des Bezuges von Mutterschaftsgeld kein Anspruch auf Kinderkrankengeld, da die Mutter nicht zur Betreuung des erkrankten Kindes der Arbeit fernbleibt. Zu 2) Der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 4 SGB V ruht während der Zeit, in der Mutterschaftsgeld bezogen wird (BSG, Urteil vom 18. 2. 2016 — B 3 KR 10/15 R). Siehe Abschnitte 9.5.5 und 9.5.5.1 | § 45 Absatz 1 und 4 SGB V, § 49 Absatz 1 Nummer 3a SGB V |
Pflegeunterstützungsgeld | ist vorrangig | Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld ist nachrangig gegenüber Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes nach § 45 SGB V (siehe Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2019/14]) Siehe Abschnitt 9.5.8. | § 44a Absatz 3 Satz 1 SGB XI |
Sperrzeit | ruht | Tritt die Erkrankung des Kindes während einer Sperrzeit ein, ruht der Anspruch auf Kinderkrankengeld. Siehe Abschnitte 4.3.1.11.2 und 9.5.4 | § 49 Absatz 1 Nummer 3a SGB V, BSG, Urteil vom 30. 5. 2006 — B 1 KR 26/05 R |
Übergangsgeld (auch Anschluss- und Zwischenübergangsgeld) | ruht | Während der Fortzahlung des Übergangsgeldes vom Rentenversicherungsträger ruht der Anspruch auf Kinderkrankengeld. Siehe Abschnitte 4.3.1.14 und 9.5.3 | § 49 Absatz 1 Nummer 3 SGB V |
Urlaubsabgeltung | 1) nach § 45 Absatz 1 SGB V: Anspruch besteht 2) nach § 45 Absatz 4 SGB V: Anspruch besteht | Zu 1) Tritt die Erkrankung des Kindes während einer Urlaubsabgeltung auf, besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Es kommt jedoch zu keiner Auszahlung, da weder Arbeitsentgelt noch Arbeitslosengeld wegen der Erkrankung des Kindes ausfallen. Eine Ruhensregelung in § 49 SGB V gibt es hierzu nicht. Siehe Abschnitte 4.3.1.11.3 und 9.2 Zu 2) Tritt die Erkrankung des Kindes nach § 45 Absatz 4 SGB V vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ein, besteht der Kinderkrankengeldanspruch weiterhin, da es an einer entsprechenden Ruhensregelung im § 49 SGB V fehlt. | BSG, Urteil vom 30. 5. 2006 B 1 KR 26/05 R |
1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
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