Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7.3. RS 2021/01
Ziff. 7.3. RS 2021/01, Erforderliche Begleitleistungen
(1) Im Zusammenhang mit der Versorgung einer digitalen Gesundheitsanwendung können ggf. vertrags(zahn-)ärztliche Leistungen, Leistungen von Heilmittelerbringern oder der Hebammenhilfe erforderlich sein. Diese sind vom Leistungsanspruch des oder der Versicherten umfasst und werden, sofern entsprechende Vergütungspositionen vorhanden sind, im Rahmen des Sachleistungsprinzips durch die zugelassenen Leistungserbringer abgerechnet. Die im 4. Kapitel des SGB V vorgesehenen Regelungen zum Leistungserbringerrecht gelten somit im Zusammenhang mit digitalen Gesundheitsanwendungen gleichermaßen.
(2) Eine Abrechnung/Erstattung von Behandlungsleistungen, die im Rahmen digitaler Gesundheitsanwendungen erforderlich sind, durch Privatärzte bzw. Privatärztinnen oder nicht zugelassene Leistungserbringer (z. B. Ernährungsberater bzw. Ernährungsberaterinnen) ist dementsprechend nicht möglich.
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