Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 EntgFG Ziff. 2.5.9. RS 1998/01
§ 3 EntgFG Ziff. 2.5.9. RS 1998/01, Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht (Wehrdienst/Zivildienst/Wehrübung/Eignungsübung)
Nach den Vorschriften des ArbPlSchG ruhen die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, die Arbeits- und Entgeltzahlungspflicht, für die Dauer einer gesetzlichen Dienstpflicht. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt erst mit dem Tage nach Beendigung einer gesetzlichen Dienstpflicht. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit während der Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht sind auf die 6-Wochen-Frist nach § 3 Absatz 1 nicht anzurechnen (vgl. BAG vom 3. 3. 1961 — 1 AZR 76/60 —, EEK I/011 und vom 2. 3. 1971 — 1 AZR 284/70 —, USK 7181, EEK I/174).
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