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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 EntgFG Ziff. 4. RS 1998/01
§ 8 EntgFG Ziff. 4. RS 1998/01, Kündigungsfristen
(1) Ist die Kündigung rechtswirksam, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist und damit auch der Entgeltfortzahlungsanspruch (Ausnahme evtl. § 8). Soweit kein Grund für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung vorliegt, sind Kündigungsfristen zu beachten. Die Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Gesetz (§§ 622 ff. BGB). Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers kann mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- 1. 2 Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- 2. 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 3. 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 4. 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 5. 12 Jahr bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 6. 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 7. 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(2) Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von 6 Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Durch Tarifvertrag können auch abweichende Kündigungsfristen festgelegt werden.
(3) Einzelvertraglich kann eine kürzere Kündigungsfrist nur vereinbart werden, wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist, dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 3 Monate dauert. Darüber hinaus können kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist 4 Wochen nicht unterschreitet. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(4) Einzelvertragliche Vereinbarungen über längere Kündigungsfristen bleiben unberührt und für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitnehmer dürfen keine längeren Fristen vereinbart werden als für eine Kündigung durch den Arbeitgeber.
(5) Bei Arbeitnehmern, für die das KSchG noch keine Anwendung findet, kann die Krankenkasse, auch wenn der Arbeitnehmer die fristlose Kündigung hinnimmt, zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs nach § 115 SGB X den Klageweg beschreiten, wenn ihre Prüfung ergeben hat, dass die fristlose Kündigung unberechtigt war (vgl. BAG vom 29. 11. 1978 — 5 AZR 457/77 —, USK 78206, EEK I/627).
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