Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Beitragszeit
Beiträge - Beitragszeit
Beiträge sind grundsätzlich für jeden Tag der Mitgliedschaft zu zahlen. Dabei beginnt die Beitragszeit regelmäßig mit dem Eintritt in das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis. Besteht für einen vollen Kalendermonat Beitragspflicht, werden für die Beitragszeit 30 Tage angesetzt. Besteht nur für einen Teilmonat Beitragspflicht (zum Beispiel weil die Beschäftigung im Lauf eines Monats beginnt oder endet), werden immer die tatsächlichen Tage für die Beitragszeit berücksichtigt.
Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung wird jährlich der allgemeinen Entgeltentwicklung angepasst. Dieselbe Grenze gilt auch für die Arbeitslosenversicherung. Für diese beiden Versicherungszweige sind unterschiedliche Werte für die alten beziehungsweise neuen Bundesländer zu beachten. Für die Kranken- und Pflegeversicherung gilt bundesweit eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze, die ebenfalls an die Einkommensentwicklung gekoppelt ist.
2024 | Kranken- und Pflegeversicherung | Renten- und Arbeitslosenversicherung | |
Zeitraum | West/Ost | West | Ost |
Jahr | 62.100,00 € | 90.600,00 € | 89.400,00 € |
Monat | 5.175,00 € | 7.550,00 € | 7.450,00 € |
Kalendertag | 172,50 € | 251,67 € | 248,33 € |
Entgeltabrechnungszeitraum
Der Entgeltabrechnungszeitraum ist ein wichtiger Faktor für die Ermittlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Er bestimmt maßgeblich, inwieweit die Beitragsbemessungsgrenzen zu berücksichtigen sind.
Liegt durchgehend Beitragspflicht vor und entspricht der Entgeltabrechnungszeitraum dem Kalendermonat, gelten die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen. Sofern mit den tatsächlichen Tagen zu rechnen ist – also nicht für einen vollen Monat Beitragspflicht vorliegt –, ist eine Teil-Beitragsbemessungsgrenze zu ermitteln. Dabei wird der Jahreswert der Beitragsbemessungsgrenze durch 360 geteilt und das ungerundete Ergebnis mit den tatsächlich beitragspflichtigen Tagen multipliziert.
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