Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Meldearten und -fristen
Meldungen - Meldearten und -fristen
Meldeart | Meldefrist |
Anmeldung | Mit der ersten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung |
Abmeldung | Mit der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Beschäftigung |
Unterbrechungsmeldung | Zwei Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der Unterbrechung |
Jahresmeldung | Mit der ersten Lohn- oder Gehaltsabrechnung nach dem 31.12., spätestens bis zum 15.2. des Folgejahres |
UV-Jahresmeldung | Spätestens bis zum 16.2. des Folgejahres |
Sofortmeldung | Spätestens bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses |
Sondermeldung (Einmalzahlung) | Mit der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung |
GKV-Monatsmeldung | Nach Aufforderung durch die Einzugsstelle mit der ersten folgenden Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Aufforderung |
Sonstige Meldungen (z. B. BGR-Wechsel) | Mit der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen |
Änderung der Staatsangehörigkeit | Mit der nächsten Unterbrechungsmeldung, Abmeldung oder Jahresmeldung |
Stornierungsmeldung | Unverzüglich |
Beginn und Ende einer Elternzeit | Mit der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beginn bzw. Ende der Elternzeit |
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner