Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zuständige Einzugsstelle
Minijobs - Zuständige Einzugsstelle
Zuständige Einzugsstelle für geringfügig Beschäftigte ist die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Sie nimmt die Pauschalbeiträge entgegen beziehungsweise die Rentenversicherungsbeiträge, wenn der Arbeitnehmer sich von der Rentenversicherungspflicht nicht hat befreien lassen. Auch die kompletten Meldungen sind gegenüber der Minijob-Zentrale zu erstatten. Dies gilt sowohl für geringfügig entlohnt Beschäftigte als auch für die kurzfristig Beschäftigten.
Tritt durch die Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen Versicherungspflicht ein, sind Beiträge und Meldungen aus den versicherungspflichtigen Beschäftigungen an die Krankenkasse zu entrichten, bei der der Arbeitnehmer krankenversichert ist oder – bei privat Krankenversicherten – bei der zuletzt eine gesetzliche Krankenversicherung bestand.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner