Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Geringfügige Beschäftigung
Versicherung - Geringfügige Beschäftigung
Wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt, ist grundsätzlich sozialversicherungsfrei (Ausnahme: Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnter Beschäftigung. Diese Regelung wurde geschaffen, da es sich bei einer geringfügigen Beschäftigung im Regelfall nicht um eine dauerhaft auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeithandelt und daher auch kein sozialversicherungsrechtliches Schutzbedürfnis besteht.
Man unterscheidet bei geringfügigen Beschäftigungen zwischen geringfügig entlohnten und kurzfristigen Beschäftigungen.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Zur Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze wird der gesetzliche Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und der sich ergebende Betrag auf volle Euro aufgerundet. Entsprechend dieser Berechnungsformel ergibt sich seit dem 1. Januar 2024 für Minijobber eine Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro monatlich.
Für den Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet. Hierbei wird allerdings eine geringfügig entlohnte Beschäftigung von der Zusammenrechnung ausgenommen. Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung werden geringfügige und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet.
Arbeitnehmer in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie werden also in der Rentenversicherung kraft Gesetzes an der Beitragszahlung beteiligt. Sie können aber beim Arbeitgeber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen und somit von der Zahlung ihres Beitragsanteils befreit werden. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind geringfügig entlohnt Beschäftigte versicherungsfrei.
Ein Minijobber darf die Verdienstgrenze überschreiten, ohne dass der Status des Minijobs damit gefährdet wird. Das allerdings nur, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nur gelegentlich und unvorhersehbar überschritten wird (beispielsweise durch Krankheitsvertretung). Zulässig ist dann die Überschreitung bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Der Verdienst in diesen Monaten darf maximal das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze – also 1.076 Euro – betragen. Wird die Grenze zweimal überschritten, ist also statt 6.456 Euro ein jährlicher Verdienst von maximal 7.532 Euro möglich.
Kurzfristige Beschäftigung
Arbeitnehmer in einer kurzfristigen Beschäftigung können unabhängig von den wöchentlichen Arbeitstagen drei Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt sein und sind in allen Versicherungszweigen versicherungs- sowie beitragsfrei, sofern keine berufsmäßige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 538 Euro vorliegt.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind demzufolge unabhängig von der arbeitszeitlichen Ausgestaltung der Beschäftigung immer erfüllt, wenn die Beschäftigung entweder auf längstens drei Monate oder bei einem darüber hinausgehenden Zeitraum auf längstens 70 Arbeitstage befristet ist.
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