Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.3.2.7. RS 2010/04
Ziff. II.3.2.7. RS 2010/04, Ehrenamtliche Tätigkeiten
Bei den in § 163 Absatz 3 und 4 SGB VI genannten Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, ist die Umlage nur aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und nicht aus dem fiktiven Arbeitsentgelt zu berechnen.
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