Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1. RS 2011/01
Ziff. 1. RS 2011/01, Allgemeine Einleitung
(1) Gemäß § 295 Absatz 2 SGB V übermitteln die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) für die Abrechnung der Vergütung Daten auf elektronischem Wege monats- bzw. quartalsweise an die Krankenkassen. Im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung umfasst der Datenaustausch (DTA) bislang nur die Abrechnung im konservierend-chirurgischen Bereich.
(2) Nun sollen auch für genehmigungspflichtige Leistungen Abrechnungsdaten nach § 295 Absatz 2 SGB V per Datenaustausch übermittelt werden. Aus diesem Grunde wurde am 10. 5. 2010 der Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern oder im Wege elektronischer Datenübertragung im vertragszahnärztlichen Bereich (DTA-Vertrag) um die Leistungsbereiche Kieferbruchbehandlung, kieferorthopädische Behandlung, Behandlung von Parodontopathien sowie Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen ergänzt. Parallel zu den Vertragsverhandlungen hat die "Technische Kommission Zahnärzte" den DTA-Vertrag in die Technische Anlage umgesetzt.
(3) Auf dieser Basis sind die jeweiligen Programme bei den Krankenkassen zu entwickeln, die auch den Verwaltungsablauf unterstützen sollen. Mit diesem Rundschreiben beabsichtigen die Krankenkassenverbände auf Bundesebene einen Überblick über die geänderten Rahmenbedingungen und deren Auswirkungen auf den Verwaltungsablauf zu geben.
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