Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18 BetrAVG
§ 18 BetrAVG, Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst
§ 18 neugefasst durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1914).
(1) 1 Für Personen, die
- 1. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
- 2. bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
- 3. unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
Nummer 1 geändert durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
Nummer 2 geändert durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
Nummer 3 neugefasst durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
Satz 1 geändert durch G vom 5. 7. 2004 (BGBl. I S. 1427) und G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2553). Satz 2 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. 1. 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:
- 1.
1 Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 v. H., höchstens jedoch 100 v. H. der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). 2 Für die Berechnung der Voll-Leistung
- a) ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
- b) ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
- c) findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
- d) ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
- e) finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
- f) 1 ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. 2 Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und — soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand — diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
Buchstabe c neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2553).
- 2. Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 v. H. für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
- 3. Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
- 4. Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
- 5. 1 Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. 2 Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
- 6. 1 Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. 1. 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 v. H., eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Absatz 1 SGB VI 42 v. H., eine Halbwaise 12 v. H. und eine Vollwaise 20 v. H. der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 SGB VI sind entsprechend anzuwenden. 2 Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; ggf. sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
- 7. Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.
Nummer 6 geändert durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
Absatz 2 geändert durch G vom 26. 11. 2001 (BGBl. I S. 3138) und G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. 1. 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
(3) 1 Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. 2 An die Stelle des Stichtags 2. 1. 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. 8. 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. 3. 2007.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
(4) 1 Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. 7. um 1 % erhöht. 2 In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des 1. Ruhegeldgesetzes, des 2. Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.
Absatz 5 geändert durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.
Absatz 6 neugefasst durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
(7) 1 Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. 2 Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nummer 5 findet entsprechend Anwendung. 3 Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2553) und G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248). Satz 3 gestrichen durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2553), bisheriger Satz 4 wurde Satz 3.
(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.
(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.
Absatz 9 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
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