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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.4.3. RS 2011/01
Ziff. 5.4.3. RS 2011/01, Gutachterverfahren
(1) Die papierlose Abrechnung hat ebenso wie bei der Genehmigung und Planung auch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Begutachtung von Leistungsanträgen. Die Krankenkasse kann den zur Genehmigung vorgelegten Behandlungsplan zur systematischen Behandlung von Parodontopathien begutachten lassen ([Vereinbarung über das Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren sowie das Gutachterverfahren bei der systematischen Behandlung von Parodontopathien — Anlage 5 zum BMV-Z]). Hierzu sendet sie beide Blätter des Parodontalstatus an den Zahnarzt zurück mit der Bitte, dem von ihr benannten Gutachter den Parodontalstatus zusammen mit den Befundunterlagen zuzuleiten. Die Krankenkasse erteilt den Auftrag zur Begutachtung unter Verwendung [des Vordrucks 6a der Anlage 14a zum BMV-Z]. Das beschriebene Gutachterverfahren gilt auch bei einer Therapieergänzung im Sinne eines zusätzlichen offenen Vorgehens (chirurgische Therapie). Diese ist auf dem Parodontalstatus (Blatt 1) zu vermerken und der Krankenkasse zu übermitteln. Soweit die Krankenkasse innerhalb von [3 Wochen] nach Eingang des Parodontalstatus (Blatt 1) kein Gutachterverfahren einleitet, gilt die Therapieergänzung als genehmigt.
(2) Ebenso gilt nach wie vor das Obergutachterverfahren: hiernach kann der betroffene Vertragszahnarzt wie auch die Krankenkasse gegen die Entscheidung des Gutachters ein Obergutachterverfahren durchführen lassen. Hierzu haben die Betroffenen innerhalb [eines Monats] nach dem Zugang der Stellungnahme des Gutachters schriftlich ihren begründeten Einspruch bei der KZBV einzulegen.
(3) . . .
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