Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 19 BKGG
§ 19 BKGG, Übergangsvorschriften
(1) Ist für die Nachzahlung und Rückforderung von Kindergeld und Zuschlag zum Kindergeld für Berechtigte mit geringem Einkommen der Anspruch eines Jahres vor 1996 maßgeblich, finden die §§ 10, 11 und 11a in der bis zum 31. 12. 1995 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Verfahren, die am 1. 1. 1996 anhängig sind, werden nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches und des BKGG in der bis zum 31. 12. 1995 geltenden Fassung zu Ende geführt, soweit in § 78 EStG nichts anderes bestimmt ist.
(3) Wird Kinderzuschlag vor dem 1. 7. 2019 bewilligt, finden die Regelungen des BKGG in der bis zum 30. 6. 2019 geltenden Fassung weiter Anwendung, mit Ausnahme der Regelung zum monatlichen Höchstbetrag des Kinderzuschlags nach § 20 Absatz 3.
Absatz 3 angefügt durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530), geändert durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530).
(4) § 6c lässt Unterhaltsleistungen, die vor dem 30. 6. 2021 fällig geworden sind, unberührt.
Absatz 4 angefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2020).
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