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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 20 BKGG
§ 20 BKGG, Anwendungsvorschrift
(1) 1 § 1 Absatz 3 in der am 19. 12. 2006 geltenden Fassung ist in Fällen, in denen eine Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. 1. 1994 und dem 18. 12. 2006 noch nicht bestandskräftig geworden ist, anzuwenden, wenn dies für den Antragsteller günstiger ist. 2 In diesem Fall werden die Aufenthaltsgenehmigungen nach dem AuslG den Aufenthaltstiteln nach dem AufenthG entsprechend den Fortgeltungsregelungen in § 101 AufenthG gleichgestellt.
Absatz 2 eingefügt durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530), bisherige Absätze 2 bis 8 wurden Absätze 3 bis 9.
(2) (weggefallen)
Absatz 2 gestrichen durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
(3) Abweichend von § 6a Absatz 2 beträgt für die Zeit vom 1. 7. 2019 bis zum 31. 12. 2020 der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags für jedes zu berücksichtigende Kind 185 EUR.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530).
(3a) Abweichend von § 6a Absatz 2 beträgt der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags im Kalenderjahr 2023 für jedes zu berücksichtigende Kind 250 EUR.
Absatz 3a eingefügt durch G vom 8. 12. 2022 (BGBl. I S. 2230).
(4) Wird einer Person Kinderzuschlag für einen nach dem 30. 6. 2019 und vor dem 1. 7. 2021 beginnenden Bewilligungszeitraum bewilligt und wird ihr der Verwaltungsakt erst nach Ablauf des ersten Monats des Bewilligungszeitraums bekannt gegeben, endet dieser Bewilligungszeitraum abweichend von § 6a Absatz 7 Satz 1 am Ende des 5. Monats nach dem Monat der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530), geändert durch G vom 27. 3. 2020 (BGBl. I S. 575).
Absätze 5 bis 7 eingefügt durch G vom 27. 3. 2020 (BGBl. I S. 575), bisherige Absätze 5 bis 10 wurden Absätze 8 bis 13.
(5) 1 Abweichend von § 6a Absatz 7 Satz 1 wird in Fällen, in denen der höchstmögliche Gesamtkinderzuschlag bezogen wird und der 6-monatige Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 1. 4. 2020 bis zum 30. 9. 2020 endet, der Bewilligungszeitraum von Amts wegen einmalig um weitere 6 Monate verlängert. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn der ursprüngliche Bewilligungszeitraum in Anwendung des § 20 Absatz 4 mehr als 6 Monate umfasst.
(6) 1 Abweichend von § 6a Absatz 8 Satz 1 ist für Anträge, die in der Zeit vom 1. 4. 2020 bis zum 30. 9. 2020 eingehen, bei der Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens der Eltern nur das Einkommen aus dem letzten Monat vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. 2 In diesen Fällen wird abweichend von § 6a Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 Vermögen nach § 12 SGB II nicht berücksichtigt. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.
(6a) 1 Abweichend von § 6a Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. 10. 2020 bis 31. 3. 2022 beginnen, Vermögen nach § 12 SGB II nicht berücksichtigt. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. 3 Macht die Bundesregierung von ihrer Verordnungsermächtigung nach § 67 Absatz 5 SGB II Gebrauch und verlängert den in § 67 Absatz 1 SGB II genannten Zeitraum, ändert sich das in Satz 1 genannte Datum, bis zu dem die Regelung Anwendung findet, entsprechend.
Absatz 6a eingefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208), neugefasst durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2855). Satz 1 geändert durch G vom 10. 3. 2021 (BGBl. I S. 335) und G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906).
(7) 1 In Fällen, in denen der Bewilligungszeitraum vor dem 1. 4. 2020 begonnen hat, kann im April oder Mai 2020 einmalig während des laufenden Bewilligungszeitraums ein Antrag auf Überprüfung gestellt werden. 2 Bei der Überprüfung ist abweichend von § 6a Absatz 8 Satz 1 als monatlich zu berücksichtigendes Einkommen der Eltern nur das Einkommen aus dem Monat vor dem Überprüfungsantrag zugrunde zu legen. 3 Im Übrigen sind die bereits für den laufenden Bewilligungszeitraum nach Absatz 8 ermittelten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zugrunde zu legen. 4 Die Voraussetzung nach § 6a Absatz 1 Nummer 3, dass bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit besteht, ist nicht anzuwenden. 5 Ergibt die Überprüfung einen höheren Kinderzuschlag, wird für die restlichen Monate des Bewilligungszeitraums Kinderzuschlag in der neuen Höhe bewilligt; anderenfalls ist der Antrag abzulehnen. 6 Ist ein Bewilligungsbescheid für einen Bewilligungszeitraum, der vor dem 1. 4. 2020 beginnt, noch nicht ergangen, gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend. 7 In den Fällen nach den Sätzen 1 bis 6 ist die Verlängerungsregelung nach Absatz 5 nicht anzuwenden.
Absatz 7a gestrichen durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
(8) 1 § 1 Absatz 2 Satz 3 und § 2 Absatz 2 und 3 i. d. F. des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. 7. 2006 (BGBl. I S. 1652) ist für Kinder, die im Kalenderjahr 2006 das 24. Lebensjahr vollendeten, mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle der Angabe "25. Lebensjahres" die Angabe "26. Lebensjahres" und an die Stelle der Angabe "25. Lebensjahr" die Angabe "26. Lebensjahr" tritt; für Kinder, die im Kalenderjahr 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendeten, sind § 1 Absatz 2 Satz 3 und § 2 Absatz 2 und 3 weiterhin in der bis zum 31. 12. 2006 geltenden Fassung anzuwenden. 2 § 1 Absatz 2 Satz 3 und § 2 Absatz 2 und 3 i. d. F. des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. 7. 2006 (BGBl. I S. 1652) sind erstmals für Kinder anzuwenden, die im Kalenderjahr 2007 wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; für Kinder, die wegen einer vor dem 1. 1. 2007 in der Zeit ab der Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 weiterhin in der bis zum 31. 12. 2006 geltenden Fassung anzuwenden. 3 § 2 Absatz 3 Satz 1 i. d. F. des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. 7. 2006 (BGBl. I S. 1652) ist für Kinder, die im Kalenderjahr 2006 das 24. Lebensjahr vollendeten, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe "über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus" die Angabe "über das 21. oder 26. Lebensjahr hinaus" tritt; für Kinder, die im Kalenderjahr 2006 das 25., 26. oder 27. Lebensjahr vollendeten, ist § 2 Absatz 3 Satz 1 weiterhin in der bis zum 31. 12. 2006 geltenden Fassung anzuwenden.
(9) § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der am 31. 7. 2014 geltenden Fassung ist auf Freiwilligendienste im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 12. 2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20. 12. 2013, S. 50), die ab dem 1. 1. 2014 begonnen wurden, ab dem 1. 1. 2014 anzuwenden.
Sätze 1 bis 4 gestrichen durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530), bisheriger Satz 5, angefügt durch G vom 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266), wurde Wortlaut des Absatzes 5.
(9a) § 2 Absatz 2 Satz 2 i. d. F. des Artikels 13 des Gesetzes vom 16. 7. 2009 (BGBl. I S. 1959) ist ab dem 1. 1. 2010 anzuwenden.
Absatz 9a eingefügt durch G vom 16. 7. 2009 (BGBl. I S. 1959).
(10) § 2 Absatz 2 Satz 4 i. d. F. des Artikels 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 16. 5. 2008 (BGBl. I S. 842) ist erstmals ab dem 1. 1. 2009 anzuwenden.
(11) § 2 Absatz 3 ist letztmals bis zum 31. 12. 2018 anzuwenden; Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass das Kind den Dienst oder die Tätigkeit vor dem 1. 7. 2011 angetreten hat.
Absatz 11 angefügt durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1809).
(12) § 6 Absatz 3 in der am 1. 1. 2018 geltenden Fassung ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2017 eingehen.
Absatz 12 angefügt durch G vom 23. 6. 2017 (BGBl. I S. 1682).
(13) 1 § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 i. d. F. des Artikels 34 des Gesetzes vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem letzten Tag des 6. auf die Verkündung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes folgenden Kalendermonats beginnen. 2 § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 i. d. F. des Artikels 34 des Gesetzes vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. 12. 2019 beginnen. 3 § 1 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c i. d. F. des Artikels 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. 5. 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. 5. 2022 beginnen.
Absatz 13 neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2451). Satz 3 angefügt durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl. I S. 760).
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