Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 11 BVFG
§ 11 BVFG, Leistungen bei Krankheit
(1) Wer als Spätaussiedler aus den Aussiedlungsgebieten innerhalb von 2 Monaten nach dem Verlassen dieser Gebiete im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, erhält einmalig Leistungen wie ein Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn der Leistungsgrund am Tag der Aufenthaltsnahme gegeben ist oder innerhalb von 3 Monaten danach eintritt.
(2) 1 Die Leistungen bei Krankheit nach den §§ 27 bis 43a SGB V sowie Zuschüsse zur Versorgung mit Zahnersatz nach § 55 SGB V und die im Zusammenhang mit diesen Leistungen notwendigen Fahrkosten (§ 60 SGB V) werden längstens für die ersten 78 Wochen von dem Tag der Aufenthaltsnahme im Geltungsbereich dieses Gesetzes an gewährt, die anderen Leistungen bis zum Ablauf der Frist von 3 Monaten nach Absatz 1 Satz 1. 2 Auf Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V und auf Krankengeld nach § 24b Absatz 2 Satz 2 und den §§ 44 bis 51 SGB V besteht kein Anspruch.
(3) Auf eine Leistung nach Absatz 1 besteht kein Anspruch, wenn die Berechtigten hierauf einen Anspruch nach anderen gesetzlichen Vorschriften haben.
(4) (weggefallen)
(5) 1 Die Leistungen gewährt die nach § 173 SGB V für die Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung gewählte Krankenkasse. 2 Soweit die Wahl einer Krankenkasse von einem Wohnort abhängig ist, gilt als Wohnort ein Ort in dem Bundesland, das nach § 8 für den Spätaussiedler als Aufnahmeland festgelegt ist oder festgelegt wird. 3 Wird das Wahlrecht nach Satz 1 nicht ausgeübt, wählt das Bundesverwaltungsamt oder eine von ihm benannte Stelle eine Krankenkasse.
(5a) 1 Berechtigte, die eine Leistung nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen, haben dem Leistungserbringer vor Inanspruchnahme der Leistung einen Berechtigungsschein der nach Absatz 5 zuständigen Krankenkasse auszuhändigen. 2 In dringenden Fällen kann der Berechtigungsschein nachgereicht werden. 3 Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser, Apotheken und sonstige Leistungserbringer haben für Leistungen nach Absatz 1 nur Anspruch auf die Vergütung, die sie erhalten würden, wenn der Spätaussiedler Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung wäre.
(6) (weggefallen)
(7) 1 Bei Gewährung der Leistungen gelten die §§ 61 und 62 SGB V über Zuzahlungen und Belastungsgrenze entsprechend. 2 Ferner sind hierbei und bei der Erstattung des Aufwands der Krankenkassen untereinander für den Fall, dass eine Versicherung nicht bei der Krankenkasse zustande kommt, die die Leistungen nach § 11 erbracht hat, das SGB I und SGB X entsprechend anzuwenden; für die Erstattung der Krankenkassen untereinander gilt § 103 SGB X entsprechend.
(8) Für Rechtsstreitigkeiten aufgrund der Vorschriften der Absätze 1 bis 7 ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner