Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 17 BVFG
§ 17 BVFG, Datenaufbewahrung
Verwaltungsvorgänge und Daten zur Aufnahme nach diesem Gesetz sind bei den zuständigen Verwaltungsbehörden solange aufzubewahren, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten, ihrer Familienangehörigen oder ihrer Nachkommen am Nachweis ihrer Aufnahme im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 GG oder öffentliche Interessen dies erfordern, höchstens bis 5 Jahre nach dem Tod der Verfahrensbeteiligten.
§ 17 eingefügt durch G vom 20. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 390) (23. 12. 2023).
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