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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 EGGmbHG
§ 3 EGGmbHG, Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
(1) 1 Die Pflicht, die inländische Geschäftsanschrift bei dem Gericht nach § 8 GmbHG in der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. 10. 2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. 11. 2008 geltenden Fassung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, gilt auch für Gesellschaften, die zu diesem Zeitpunkt bereits in das Handelsregister eingetragen sind, es sei denn, die inländische Geschäftsanschrift ist dem Gericht bereits nach § 24 Absatz 2 HRV mitgeteilt worden und hat sich anschließend nicht geändert. 2 In diesen Fällen ist die inländische Geschäftsanschrift mit der ersten die eingetragene Gesellschaft betreffenden Anmeldung zum Handelsregister ab dem 1. 11. 2008, spätestens aber bis zum 31. 10. 2009 anzumelden. 3 Wenn bis zum 31. 10. 2009 keine inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden ist, trägt das Gericht von Amts wegen und ohne Überprüfung kostenfrei die ihm nach § 24 Absatz 2 HRV bekannte inländische Anschrift als Geschäftsanschrift in das Handelsregister ein; in diesem Fall gilt die mitgeteilte Anschrift zudem unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Eintragung ab dem 31. 10. 2009 als eingetragene inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft, wenn sie im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 9 Absatz 1 HGB abrufbar ist. 4 Ist dem Gericht keine Mitteilung im Sinne des § 24 Absatz 2 HRV gemacht worden, ist ihm aber in sonstiger Weise eine inländische Geschäftsanschrift bekannt geworden, so gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass diese Anschrift einzutragen ist, wenn sie im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 9 Absatz 1 HGB abrufbar ist. 5 Dasselbe gilt, wenn eine in sonstiger Weise bekannt gewordene inländische Anschrift von einer früher nach § 24 Absatz 2 HRV mitgeteilten Anschrift abweicht. 6 Eintragungen nach den Sätzen 3 bis 5 werden abweichend von § 10 HGB nicht bekannt gemacht.
(2) 1 § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a, c, d und e GmbHG in der ab dem 1. 11. 2008 geltenden Fassung ist auf Personen, die vor dem 1. 11. 2008 zum Geschäftsführer bestellt worden sind, nicht anzuwenden, wenn die Verurteilung vor dem 1. 11. 2008 rechtskräftig geworden ist. 2 Entsprechendes gilt für § 6 Absatz 2 Satz 3 GmbHG in der ab dem 1. 11. 2008 geltenden Fassung, soweit die Verurteilung wegen einer Tat erfolgte, die den Straftaten im Sinne des Satzes 1 vergleichbar ist.
(3) 1 Bei Gesellschaften, die vor dem 1. 11. 2008 gegründet worden sind, findet § 16 Absatz 3 GmbHG in der ab dem 1. 11. 2008 geltenden Fassung für den Fall, dass die Unrichtigkeit in der Gesellschafterliste bereits vor dem 1. 11. 2008 vorhanden und dem Berechtigten zuzurechnen ist, hinsichtlich des betreffenden Geschäftsanteils frühestens auf Rechtsgeschäfte nach dem 1. 5. 2009 Anwendung. 2 Ist die Unrichtigkeit dem Berechtigten im Fall des Satzes 1 nicht zuzurechnen, so ist abweichend von dem 1. 5. 2009 der 1. 11. 2011 maßgebend.
(4) 1 § 19 Absatz 4 und 5 GmbHG in der ab dem 1. 11. 2008 geltenden Fassung gilt auch für Einlagenleistungen, die vor diesem Zeitpunkt bewirkt worden sind, soweit sie nach der vor dem 1. 11. 2008 geltenden Rechtslage wegen der Vereinbarung einer Einlagenrückgewähr oder wegen einer verdeckten Sacheinlage keine Erfüllung der Einlagenverpflichtung bewirkt haben. 2 Dies gilt nicht, soweit über die aus der Unwirksamkeit folgenden Ansprüche zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter bereits vor dem 1. 11. 2008 ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder eine wirksame Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter getroffen worden ist; in diesem Fall beurteilt sich die Rechtslage nach den bis zum 1. 11. 2008 geltenden Vorschriften.
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