Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 17 FELEG
§ 17 FELEG, Durchführende Stelle
§ 17 neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
1 Dieses Gesetz wird von der landwirtschaftlichen Alterskasse durchgeführt. 2 Sie unterliegt bei der Ausführung des Gesetzes den Weisungen des BMAS, die im Einvernehmen mit dem BMEL erteilt werden.
Satz 2 geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl. I S. 1474).
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