Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.2.1. RS 2013/10
Ziff. 6.2.1. RS 2013/10, Renten nach dem BVG/BEG an Hinterbliebene
Im Gegensatz zu den Versichertenrenten sind Hinterbliebenenrenten nicht um den Grundrentenbetrag nach § 31 Absatz 1 BVG zu mindern. Sie sind in voller Höhe als Einnahmen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen.
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