Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2. RS 2015/02
Ziff. 2. RS 2015/02, Allgemeines/fk/nordwest/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[action]=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[docid]=1419114
(1) Nach § 2 PflegeZG haben Beschäftigte im Sinne des § 7 Absatz 1 PflegeZG das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (vgl. § 7 Absatz 3 PflegeZG) in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen ("Kurzzeitige Arbeitsverhinderung"). Für diesen Zeitraum haben sie nach § 44a Absatz 3 SGB XI als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt ab 1. 1. 2015 auf Antrag Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung des pflegebedürftigen nahen Angehörigen, bei beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen anteilig gegenüber der Beihilfestelle. Ein Anspruch besteht nicht, sofern und solange ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber oder auf Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45 SGB V oder § 45 Absatz 4 SGB VII besteht.
(2) Personen, die mehrere Beschäftigungen ausüben, haben die Wahl: Sie können sich in allen Beschäftigungen von der Arbeit freistellen lassen oder dies auf eine Beschäftigung oder mehrere Beschäftigungen beschränken. Pflegeunterstützungsgeld wird dann nur für das in der jeweiligen Beschäftigung bzw. in den jeweiligen Beschäftigungen aufgrund einer vollständigen Freistellung entgangene Arbeitsentgelt als Ausgleich gewährt.
(3) Bei allen anderen Sachverhalten der Freistellung von der Arbeitsleistung nach dem PflegeZG oder dem FPfZG besteht kein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.
(4) Bei beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen, die Leistungsansprüche in der sozialen Pflegeversicherung haben, werden die Leistungen von der Pflegekasse und der Beihilfestelle jeweils zur Hälfte getragen (§ 28 Absatz 2 SGB XI). Bei beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen, die Leistungsansprüche in der privaten Pflege-Pflichtversicherung haben, wird die Leistung in tariflicher Höhe gezahlt. Die Leistung der Beihilfe erfolgt unter Anwendung des individuellen Beihilfesatzes.
(5) Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes bestimmt sich, unabhängig davon, welche Stellen das Pflegeunterstützungsgeld zahlen, nach den für die Berechnung des Kinderkrankengeldes geltenden Vorschriften. Unter Berücksichtigung der ab 1. 1. 2015 geänderten Regelungen zur Berechnung des Kinderkrankengeldes beträgt das Pflegeunterstützungsgeld damit grundsätzlich 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt des Beschäftigten. Bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt in den der Freistellung von der Arbeitsleistung vorangegangenen 12 Kalendermonaten beläuft sich das Pflegeunterstützungsgeld auf 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes ist begrenzt auf 70 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung. Wie das Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung, wird das Pflegeunterstützungsgeld für Kalendertage gezahlt.
(6) Unter Berücksichtigung der Besonderheiten in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung, nach denen für landwirtschaftliche Unternehmer anstelle der Entgeltersatzleistung Krankengeld die Gewährung von Betriebshilfe vorgesehen ist, wird diesem Personenkreis anstelle des Pflegeunterstützungsgeldes auch hier ein Anspruch auf Betriebshilfe eingeräumt (§ 44a Absatz 6 SGB XI). Die Kosten der Leistungen für die Betriebshilfe werden der landwirtschaftlichen Pflegekasse von der Pflegeversicherung des pflegebedürftigen nahen Angehörigen erstattet, wobei innerhalb der sozialen Pflegeversicherung eine Erstattung ausgeschlossen ist. Eine Erstattung durch eine Pflegekasse — auch außerhalb der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung — an die landwirtschaftliche Pflegekasse entfällt daher. Für privat versicherte landwirtschaftliche Unternehmer gilt Abweichendes.
(7) Die versicherungs- und beitragsrechtlichen Regelungen beim Bezug von Pflegeunterstützungsgeld orientieren sich an den Regelungen für das Krankengeld, mit der Besonderheit, dass aus dem Pflegeunterstützungsgeld im Regelfall Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, nicht jedoch zur Pflegeversicherung, zu entrichten sind. In der Pflegeversicherung ist — in Anlehnung an die Regelung zur Beitragsfreiheit in der Krankenversicherung für Krankengeld — Beitragsfreiheit bezogen auf das Pflegeunterstützungsgeld vorgesehen.
(8) Nachfolgend werden die versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beschrieben.
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