Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 SGB VIII
§ 40 SGB VIII, Krankenhilfe
1 Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 SGB XII entsprechend. 2 Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. 3 Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen. 4 Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.
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