Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 26 VwVfG
§ 26 VwVfG, Beweismittel
(1) 1 Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. 2 Sie kann insbesondere
- 1. Auskünfte jeder Art einholen,
- 2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
- 3. Urkunden und Akten beiziehen,
- 4. den Augenschein einnehmen.
(2) 1 Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. 2 Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. 3 Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) 1 Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. 2 Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des JVEG eine Entschädigung oder Vergütung.
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