Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 86 VwVfG
§ 86 VwVfG, Abberufung
1 Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige
- 1. seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat,
- 2. seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.
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