Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 5 GAPStatV
§ 5 GAPStatV, Übermittlungspflichten des Verbands der Privaten Krankenversicherung
(1) Der Verband der Privaten Krankenversicherung übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitsausgabenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. 12. des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres,
- 1. die anteiligen Gesundheitsausgaben aufgeteilt in Voll- und Zusatzversicherungen, jeweils gegliedert nach ambulanten, stationären und zahnärztlichen Leistungen, und
- 2. die von den Versicherten selbstfinanzierten anteiligen Leistungsbeträge, gegliedert nach ambulanten, stationären und zahnärztlichen Leistungen.
(2) Der Verband der Privaten Krankenversicherung übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitsausgabenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. 1. des 2. dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, aus den Abrechnungsdaten die Honoraranteile aufgeteilt in Abrechnungsziffern nach der Gebührenordnung für Ärzte und Abrechnungsziffern nach der Gebührenordnung für Zahnärzte, jeweils gegliedert nach Honoraren für ärztliche und zahnärztliche Behandlungsleistungen des ambulanten, stationären und zahnärztlichen Bereichs.
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