Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 GAPStatV
§ 13 GAPStatV, Übermittlungspflicht der Bundeszahnärztekammer
Die Bundeszahnärztekammer übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitspersonalstatistik jährlich, spätestens bis zum 30. 9. des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Anzahl der Mitglieder der Zahnärztekammern, gegliedert nach Alter, Geschlecht, Tätigkeitsbereich und Kammerbezirk.
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