Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 KfzHV
§ 1 KfzHV, Grundsatz
Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben richtet sich bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Sozialen Entschädigung und der Bundesagentur für Arbeit sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dieser Verordnung.
§ 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2024).
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