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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 21 KHSFV
§ 21 KHSFV, Verwaltungsaufgaben des Bundesamtes für Soziale Sicherung
§ 21 angefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208).
(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröffentlicht auf seiner Internetseite die nach § 14a Absatz 3 Satz 1 KHG auf die einzelnen Länder entfallenden Anteile, die sich aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand vom 6. 11. 2018 abzüglich des Betrags nach Absatz 3 ergeben.
Absatz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3299).
(2) 1 Für die Förderung der in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Vorhaben erlässt das Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 30. 11. 2020 Förderrichtlinien zur Konkretisierung der Voraussetzungen für die Förderung und zur Evaluierung des Reifegrades der Krankenhäuser nach § 14b KHG. 2 Zur Vorbereitung dieser Richtlinie kann es sich der Unterstützung externer Sachverständiger bedienen. 3 Das Bundesamt für Soziale Sicherung aktualisiert die Förderrichtlinien um den nach § 14b Satz 4 KHG festgelegten weiteren Stichtag innerhalb von 6 Monaten nach Festlegung.
Satz 1 geändert und Satz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
(3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung schätzt bis zum 30. 6. 2023 die ihm bis zum 31. 12. 2025 voraussichtlich entstehenden Aufwendungen nach § 14a Absatz 6 Satz 3 KHG und passt diese Schätzung jährlich an die tatsächlich entstandenen Aufwendungen an.
Absatz 3 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
(4) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröffentlicht auf seiner Internetseite erstmals bis zum 31. 3. 2022 mit Stand vom 31. 12. 2021 und anschließend jährlich bis zum 31. 3. jeweils mit Stand vom 31. 12. des Vorjahres die folgenden Angaben:
- 1. die Anzahl der gestellten Anträge insgesamt und differenziert nach Ländern und länderübergreifenden Vorhaben sowie den Gegenstand der gestellten Anträge, differenziert nach Ländern und länderübergreifenden Vorhaben,
- 2. die Höhe der beantragten Fördermittel insgesamt und differenziert nach Ländern und länderübergreifenden Vorhaben unter Angabe der Höhe der durch die Länder bereitgestellten Mittel sowie
- 3. die Höhe der bewilligten Fördermittel insgesamt und differenziert nach Ländern und länderübergreifenden Vorhaben.
(5) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung berechtigt ab dem 1. 1. 2021 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von IT-Dienstleistern, die über die notwendige Eignung verfügen, festzustellen, ob informationstechnische Maßnahmen, die bei einem Vorhaben, für das Fördermittel beantragt werden, vorgesehen sind, die Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6, 8 und 10 und dem KHG erfüllen. 2 Das Bundesamt für Soziale Sicherung entwickelt zum Erwerb der Berechtigung nach Satz 1 bis zum 31. 12. 2020 ein Schulungsprogramm, welches es kostenlos auf seiner Internetseite bereitstellt. 3 Hierfür kann es sich der Unterstützung Dritter bedienen.
(6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung beauftragt die KfW mit einem den Krankenhauszukunftsfonds begleitenden Kreditprogramm, das Krankenhausträger bei der Zahlung des von ihnen nach § 14a Absatz 5 Nummer 2 KHG zu tragenden Anteils der förderungsfähigen Kosten unterstützt.
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