Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 59 PflAPrV
§ 59 PflAPrV, Reisen und Aufwandsentschädigung
Überschrift geändert durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl. I S. 1018).
1 Die Erstattung von Reisekosten für Mitglieder richtet sich nach den Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes (GMBl. 2002 S. 92) in der jeweils geltenden Fassung. 2 Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Fachkommission kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. 3 Die Höhe der Aufwandsentschädigung und die Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit ihrer Auszahlung werden in der Geschäftsordnung der Fachkommission festgelegt.
Satz 1 geändert und Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl. I S. 1018).
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