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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 SVWO
§ 4 SVWO, Beschwerdewahlausschüsse
(1) 1 Das BMAS bestellt am Sitz des Bundeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen einen Bundeswahlausschuss und bestimmt die Stelle, die dessen Geschäfte führt. 2 Die oberste Verwaltungsbehörde jedes Landes bestellt am Sitz des Landeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen einen Landeswahlausschuss und bestimmt die Stelle, die dessen Geschäfte führt. 3 Die obersten Verwaltungsbehörden mehrerer Länder können einen gemeinsamen Landeswahlausschuss bestellen; sie bestimmen in diesem Falle auch gemeinsam die Stelle, die dessen Geschäfte führt.
Satz 1 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
(2) 1 Der Bundeswahlausschuss und jeder Landeswahlausschuss (Beschwerdewahlausschüsse) bestehen aus dem Vorsitzenden und 6 Beisitzern, die je zur Hälfte Vertreter der Versicherten und Vertreter der Arbeitgeber sind; bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Wahlausschusses der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau treten 3 Beisitzer hinzu, die zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehören. 2 Der Bundeswahlausschuss kann um einen weiteren Beisitzer je Gruppe erweitert werden. 3 Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. 4 Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben und sollen auf dem Gebiet der Sozialversicherung erfahren sein. 5 Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen nach § 51 SGB IV wählbar sein. 6 Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist berechtigt, an den Sitzungen des Beschwerdewahlausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.
Satz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
(3) Die Mitglieder des Bundeswahlausschusses und der Landeswahlausschüsse sowie ihre Stellvertreter werden mit Wirkung vom 1. 2. des Jahres berufen, das dem Jahr vorhergeht, in dem allgemeine Wahlen stattfinden; mit Ablauf des vorhergehenden Tages endet die Amtsdauer der früher berufenen Mitglieder und ihrer Stellvertreter.
(4) Wahlbewerber, Listenvertreter, Mitglieder der Wahlausschüsse und Stellvertreter dieser Personen dürfen nicht Mitglieder oder Stellvertreter in einem Beschwerdewahlausschuss sein.
(5) 1 Die Beschwerdewahlausschüsse entscheiden über Beschwerden gegen Entscheidungen der Wahlausschüsse (§ 13 Absatz 1 und § 24); der Bundeswahlausschuss entscheidet auch über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundeswahlbeauftragten (§ 13 Absatz 2). 2 Die Entscheidung ergeht mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3 Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) 1 Für das Verfahren der Beschwerdewahlausschüsse gelten im Übrigen die Regelungen für die Wahlausschüsse entsprechend. 2 Dem in der Sitzung anwesenden Wahlbeauftragten oder dessen Beauftragten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Satz 1 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
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