Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 73 SVWO
§ 73 SVWO, Erste Sitzung der Vertreterversammlungen
(1) Die erste Sitzung der in einer allgemeinen Wahl neu gewählten Vertreterversammlung muss spätestens 5 Monate nach dem Wahltag stattfinden.
Absatz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242). Sätze 2 und 3 gestrichen durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl. I S. 2274).
(2) 1 Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Mitglieder der Vertreterversammlung unter Angabe der Tagesordnung. 2 Die Ladung kann mit der Benachrichtigung der gewählten Bewerber verbunden werden.
(3) Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
- 1. Wahl des Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung,
- 2. Wahl des Vorstandes.
(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung.
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