Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.2.2.2.3. Geringfüg-RL
Ziff. B.2.2.2.3. Geringfüg-RL, Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben freiwilligem Wehrdienst
1 Der im Status eines freiwillig Wehrdienstleistenden ausgeübte Dienst stellt sich dem Grunde nach zwar als Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar. 2 Allerdings sind die freiwillig Wehrdienstleistenden nicht aufgrund der Beschäftigung bzw. des Dienstes (wie Arbeitnehmer) versicherungspflichtig, sondern wegen der in § 58f SG angeordneten Gleichstellung mit den (bis zum 30. 6. 2011) aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienstleistenden besonderen Versicherungsregelungen unterworfen. 3 Sie gelten einheitlich in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nicht als Arbeitnehmer in einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung. 4 Der besonderen Regelung des § 1 Satz 2 1. Halbsatz SGB VI in der Rentenversicherung kommt in diesem Zusammenhang mit Blick auf die anzustrebende Gleichbehandlung in den Versicherungszweigen keine ausschlaggebende Bedeutung zu. 5 Mehrere daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind für die Prüfung, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, zusammenzurechnen (vgl. B.2.2.2.1).
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