Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.2.2.2.7. Geringfüg-RL
Ziff. B.2.2.2.7. Geringfüg-RL, Geringfügig entlohnte Beschäftigungen von behinderten Menschen oder ähnlichen Personen
1 In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungspflichtige Jugendliche bzw. behinderte Menschen in Einrichtungen der Jugendhilfe bzw. in Einrichtungen für behinderte Menschen sind für die Anwendung von § 8 Absatz 2 Satz 1 SGB IV einheitlich in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nicht als Arbeitnehmer in einer (Haupt-)Beschäftigung zu behandeln. 2 Der besonderen Regelung des § 1 Satz 4 SGB VI in der Rentenversicherung kommt in diesem Zusammenhang mit Blick auf die anzustrebende Gleichbehandlung in den Versicherungszweigen keine ausschlaggebende Bedeutung zu. 3 Mehrere daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind für die Prüfung, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, zusammenzurechnen (vgl. B.2.2.2.1).
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