Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.2.4. Geringfüg-RL
Ziff. C.2.4. Geringfüg-RL, Vorgeschriebene Praktika
(1) 1 Praktikanten, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum gegen Arbeitsentgelt ableisten, unterliegen als zur Berufsausbildung Beschäftigte der Krankenversicherungspflicht, für die unabhängig von der Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts die Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V ausgeschlossen ist (vgl. B.1) und infolgedessen keine Pauschalbeiträge, sondern individuelle Beiträge zur Krankenversicherung (nach den allgemeinen, für nicht geringfügige versicherungspflichtige Arbeitnehmer geltenden, beitragsrechtlichen Regelungen) anfallen. 2 Pauschalbeitragspflicht besteht jedoch für eine daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung, da nach § 8 Absatz 2 Satz 1 SGB IV in Verb. mit § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB V eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht mit einer (ersten) geringfügig entlohnten Beschäftigung zusammenzurechnen ist (vgl. B.2.2.2.2).
(2) 1 Vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika ohne Entgeltzahlung begründen in der Krankenversicherung keine Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung, sodass hierfür auch keine Krankenversicherungsbeiträge aufgrund einer Beschäftigung zu zahlen sind. 2 Neben dem vorgeschriebenen Vor- und Nachpraktikum ohne Arbeitsentgelt ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen begründen Pauschalbeitragspflicht, solange das (auch aus mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen insgesamt) erzielte Arbeitsentgelt die zulässige Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (vgl. B.2.2.2.1). 3 Anderenfalls fallen für diese Beschäftigungen individuelle Beiträge zur Krankenversicherung (nach den allgemeinen, für nicht geringfügige versicherungspflichtige Arbeitnehmer geltenden, beitragsrechtlichen Regelungen) an.
(3) 1 Für vorgeschriebene Zwischenpraktika sind generell keine Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. 2 Auch erfolgt keine Zusammenrechnung mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen. 3 Vielmehr fallen für alle neben dem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung an, solange die insgesamt aus den geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigungen erzielten Arbeitsentgelte die zulässige Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen (vgl. B.2.2.2.1). 4 Anderenfalls sind für alle geringfügig entlohnten Beschäftigungen individuelle Beiträge zur Krankenversicherung (nach den allgemeinen, für nicht geringfügige versicherungspflichtige Arbeitnehmer geltenden, beitragsrechtlichen Regelungen) zu zahlen.
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