Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 2 Mu-RL
§ 2 Mu-RL, Untersuchungen und Beratungen sowie sonstige Maßnahmen während der Schwangerschaft
(1) 1 Die Schwangere soll in ausreichendem Maße ärztlich untersucht und beraten werden. 2 Die Beratung soll sich auch auf die Risiken einer HIV-Infektion bzw. AIDS-Erkrankung erstrecken. 3 Jeder Schwangeren soll ein HIV-Antikörpertest empfohlen werden, da die Wahrscheinlichkeit einer HIV-Übertragung auf das Kind durch wirksame therapeutische Maßnahmen erheblich gesenkt werden kann. 4 Die Testdurchführung erfordert eine Information zum Test und die Einwilligung der Schwangeren. 5 Als Hilfestellung für die Information der Frau zu dieser Untersuchung ist das Merkblatt mit dem Titel "Ich bin schwanger. Warum wird allen Schwangeren ein HIV-Test angeboten?" (siehe Anlage IV) zur Verfügung zu stellen.
(2) 1 Zudem soll die Schwangere über die Impfung gegen saisonale Influenza beraten werden. 2 Gesunden Schwangeren soll diese Impfung ab dem 2. Trimenon empfohlen werden, Schwangeren mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens bereits im ersten Trimenon. 3 Die Empfehlungen der SI-RL zur Pertussisimpfung in der Schwangerschaft sind zu beachten.
(3) Darüber hinaus soll die Ärztin oder der Arzt in der Schwangerschaft bedarfsgerecht über die Bedeutung der Mundgesundheit für Mutter und Kind aufklären.
(4) 1 In die ärztliche Beratung sind auch ernährungsmedizinische Empfehlungen als Maßnahme der Gesundheitsförderung einzubeziehen. 2 Dabei ist insbesondere auf eine ausreichende Jodzufuhr (in der Regel ist eine zusätzliche Zufuhr von 100 bis 200 μg Jodid pro Tag notwendig 1 ) und den Zusammenhang zwischen Ernährung und Kariesrisiko hinzuweisen.
(5) Die Schwangere soll über ihren Rechtsanspruch auf Beratung zu allgemeinen Fragen der Schwangerschaft nach § 2 SchKG unterrichtet werden.
(6) 1 Die erste Untersuchung nach Feststellung der Schwangerschaft sollte möglichst frühzeitig erfolgen. 2 Sie umfasst:
- 1.
- a) die Familienanamnese,
- b) die Eigenanamnese,
- c) die Schwangerschaftsanamnese,
- d) die Arbeits- und Sozialanamnese;
- 2.
- a) die Allgemeinuntersuchung,
- b) die gynäkologische Untersuchung einschließlich einer Untersuchung auf genitale Chlamydia-trachomatis-Infektion. Die Untersuchung wird an einer Urinprobe mittels eines Nukleinsäure-amplifizierenden Tests (NAT) durchgeführt. Zur Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebotes kann der Test in einem Poolingverfahren durchgeführt werden, bei dem Proben von bis zu 5 Personen gemeinsam getestet werden. Dabei dürfen nur Testkits verwendet werden, die für die Anwendung im Poolingverfahren geeignet sind. Die Zuverlässigkeit der Tests im Poolingverfahren ist in den Laboren durch geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen sicherzustellen.
- Schnelltests (sog. "bed-side-Tests", Tests auf vorgefertigtem Reagenzträger) sind für diese Untersuchung nicht geeignet.
- 3.
- a) Blutdruckmessung,
- b) Feststellung des Körpergewichts,
- c) Untersuchung des Mittelstrahlurins auf Eiweiß und Zucker,
- d) Hämoglobinbestimmung und — je nach dem Ergebnis dieser Bestimmung (bei weniger als 11,2 g pro 100 ml = 70 % Hb) — Zählung der Erythrozyten,
- e) bakteriologische Urinuntersuchungen, soweit nach Befundlage erforderlich (z. B. bei auffälligen Symptomen, rezidivierenden Harnwegsinfektionen in der Anamnese, Z. n. Frühgeburt, erhöhtem Risiko für Infektionen der ableitenden Harnwege).
(7) Ergeben sich im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge Anhaltspunkte für ein genetisch bedingtes Risiko, so ist die Ärztin oder der Arzt gehalten, die Schwangere über die Möglichkeiten einer humangenetischen Beratung und/oder humangenetischen Untersuchung aufzuklären.
(8) 1 Die nachfolgenden Untersuchungen sollen — unabhängig von der Behandlung von Beschwerden und Krankheitserscheinungen — im Allgemeinen im Abstand von 4 Wochen stattfinden und umfassen:
- 1. Blutdruckmessung,
- 2. Gewichtskontrolle,
- 3. Untersuchung des Mittelstrahlurins auf Eiweiß und Zucker,
- 4. Hämoglobinbestimmung — im Regelfall ab 6. Monat, falls bei Erstuntersuchung normal —; je nach dem Ergebnis dieser Bestimmung (bei weniger als 11,2 g je 100 ml = 70 % Hb) Zählung der Erythrozyten,
- 5. bakteriologische Urinuntersuchungen, soweit nach Befundlage erforderlich (z. B. bei auffälligen Symptomen, rezidivierenden Harnwegsinfektionen in der Anamnese, Z. n. Frühgeburt, erhöhtem Risiko für Infektionen der ableitenden Harnwege),
- 6. Kontrolle des Höhenstands der Gebärmutter,
- 7. Kontrolle der kindlichen Herzaktionen,
- 8. Feststellung der Lage des Kindes.
(9) 1 Im Verlauf der Schwangerschaft soll ein Ultraschallscreening mittels B-Mode-Verfahren angeboten werden. 2 Die Untersuchungen erfolgen in den Schwangerschaftswochen (SSW):
- 1. 8+0 bis 11+6 SSW (1. Screening),
- 2. 18+0 bis 21+6 SSW (2. Screening),
- 3. 28+0 bis 31+6 SSW (3. Screening).
- 1. der genauen Bestimmung des Gestationsalters,
- 2. der Kontrolle der somatischen Entwicklung des Feten,
- 3. der Suche nach auffälligen fetalen Merkmalen sowie
- 4. des frühzeitigen Erkennens von Mehrlingsschwangerschaften.
5 Vor Durchführung des 1. Ultraschallscreenings ist die Schwangere über Ziele, Inhalte und Grenzen sowie mögliche Folgen der Untersuchung aufzuklären.
6 Im Anschluss an dieses Gespräch stehen der Schwangeren folgende Optionen für die Durchführung der Ultraschalluntersuchungen im 2. Trimenon offen:
- 1. Sonografie mit Biometrie ohne systematische Untersuchung der fetalen Morphologie,
- 2. Sonografie mit Biometrie und systematische Untersuchung der fetalen Morphologie durch einen besonders qualifizierten Untersucher.
8 Ergeben sich aus dem Screening auffällige Befunde, die der Kontrolle durch Ultraschalluntersuchungen mit B-Mode oder ggf. anderen sonografischen Verfahren bedürfen, sind diese Kontrolluntersuchungen auch außerhalb der vorgegebenen Untersuchungszeiträume Bestandteil des Screenings.
9 Dies gilt insbesondere für Untersuchungen bei den in Anlage Ib aufgeführten Indikationen.
(10) 1 Ergibt sich aus den Screening-Untersuchungen — ggf. einschließlich der Kontrolluntersuchungen — die Notwendigkeit zu einer weiterführenden sonografischen Diagnostik, auch mit anderen sonografischen Verfahren, sind diese Untersuchungen ebenfalls Bestandteil der Mutterschaftsvorsorge, aber nicht mehr des Screenings. 2 Dies gilt auch für Untersuchungen nach § 3 Absatz 3. 3 Dies gilt auch für alle weiterführenden sonografischen Untersuchungen, die notwendig werden, den Schwangerschaftsverlauf und die Entwicklung des Feten zu kontrollieren, um ggf. therapeutische Maßnahmen ergreifen oder geburtshilfliche Konsequenzen ziehen zu können. 4 Die Indikationen hierfür sind in den Anlagen Ic und Id angeführt.
5 Die Anwendung dopplersonografischer Untersuchungen zur weiterführenden Diagnostik ist ebenfalls Bestandteil der Mutterschaftsvorsorge. 6 Diese Untersuchungen können nur nach Maßgabe der in Anlage Id aufgeführten Indikationen durchgeführt werden.
7 Ergibt sich aus sonografischen Untersuchungen die Notwendigkeit zu weiterführender sonografischer Diagnostik durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt, sind die relevanten Bilddokumentationen, welche die Indikation zu dieser weiterführenden Diagnostik begründen, dieser Ärztin oder diesem Arzt vor der Untersuchung zur Verfügung zu stellen.
(11) 1 Jeder Schwangeren, die nicht bereits einen manifesten Diabetes hat, soll ein Screening auf Schwangerschaftsdiabetes mit nachfolgend beschriebenem Ablauf angeboten werden. 2 Als Hilfestellung für die Information der Frau zu diesem Screening ist das Merkblatt mit dem Titel "Ich bin schwanger. Warum wird allen Schwangeren ein Test auf Schwangerschaftsdiabetes angeboten?" zur Verfügung zu stellen (siehe Anlage VI). 3 Dieses wird der Schwangeren frühzeitig ausgehändigt, um eine informierte Entscheidung auch angesichts möglicher Therapieoptionen treffen zu können.
(11a) Screeningablauf:
1 Im Zeitraum zwischen 24+0 und 27+6 SSW Bestimmung der Plasmaglukosekonzentration eine Stunde nach oraler Gabe von 50 g Glucoselösung (unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Mahlzeit, nicht nüchtern).
2 Schwangere mit Blutzuckerwerten ≥ 7,5 mmol/l (≥ 135 mg/dl) und ≤ 11,1 mmol/l (≤ 200 mg/dl) erhalten zeitnah einen oralen Glukosetoleranztest (oGTT) mit 75 g Glukoselösung nach Einhaltung von mindestens 8 Stunden Nahrungskarenz. 3 Bei Erreichen bzw. Überschreiten eines oder mehrerer der nachfolgend genannten Werte soll die weitere Betreuung der Schwangeren in enger Zusammenarbeit mit einer diabetologisch qualifizierten Ärztin bzw. einem diabetologisch qualifizierten Arzt erfolgen. 4 In die Entscheidung über eine nachfolgende Behandlung sind Möglichkeiten zur Risikosenkung durch vermehrte körperliche Betätigung und einer Anpassung der Ernährung einzubeziehen.
5 Grenzwerte:
- 1. nüchtern: ≥ 5,1 mmol/l (92 mg/dl),
- 2. nach 1 Stunde: ≥ 10,0 mmol/l (180 mg/dl),
- 3. nach 2 Stunden: ≥ 8,5 mmol/l (153 mg/dl).
(11b) Empfehlungen zur Qualitätssicherung gemäß § 135 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V:
1 Die Blutzucker-Bestimmung erfolgt im Venenblut mittels standardgerechter und qualitätsgesicherter Glukosemessmethodik. 2 Das Messergebnis wird als Glukosekonzentration im venösen Plasma angegeben. 3 Dabei sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Verfälschungen der Messwerte durch Glykolyse vorzusehen.
4 Werden zum Screening und zur Erstdiagnostik des Gestationsdiabetes Unit-use-Reagenzien und die entsprechenden Messsysteme in der patientennahen Sofortdiagnostik angewendet, müssen diese nach Herstellerempfehlungen für die ärztliche Anwendung in Diagnose und Screening vorgesehen sein.
5 Geräte, die lediglich zur Eigenanwendung durch die Patientin bestimmt sind, sind damit ausgeschlossen.
6 Neben diesen Regelungen zur Qualitätssicherung gelten unverändert die Regelungen der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen. 7 Dabei ist insbesondere auf die Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätskontrolle der Messsysteme Teil B1, Abschnitte 2.1.5 und 2.1.6 der genannten Richtlinie der Bundesärztekammer hinzuweisen.
(12) 1 Die betreuende Ärztin oder der betreuende Arzt soll die Schwangere in der von ihr gewählten Geburtsklinik rechtzeitig vor der zu erwartenden Geburt vorstellen. 2 Dabei soll die Planung der Geburtsleitung durch die betreuende Ärztin oder den betreuenden Arzt der Geburtsklinik erfolgen. 3 Dies schließt eine geburtshilfliche Untersuchung, eine Besprechung mit der Schwangeren sowie ggf. eine sonografische Untersuchung ein.
1 Dieser Hinweis führt nicht automatisch zur Verordnungsfähigkeit von Jodid.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner