Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 16 GKV-SVS
§ 16 GKV-SVS, Listenänderung und Listenergänzung
(1) Soll die Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten in einer Vorschlagsliste oder in einem Einzelvorschlag vor Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder ergänzt werden, muss die Vorschlagsliste oder der Einzelvorschlag, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, zurückgenommen und form- und fristgerecht neu eingereicht werden.
(2) 1 Wird vor einer Entscheidung der/des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung über die Zulassung der Vorschlagsliste oder des Einzelvorschlags bekannt, dass ein/e Kandidat/in gestorben ist oder am Tag der Wahlausschreibung nicht wählbar war oder anschließend die Wählbarkeit verloren hat, ist die/der Kandidat/in zu streichen. 2 Die betroffene Mitgliedskasse kann der/dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung bis zu der Zulassung der Vorschlagsliste oder des Einzelvorschlags eine andere Kandidatin bzw. einen anderen Kandidaten benennen. 3 Anschließend ist nur dann Gelegenheit zur Nachbenennung zu geben, wenn die erforderliche Kandidatenzahl nach § 26 Absatz 4 nicht erreicht wird.
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