Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 1 Ziff. III. GKV-SVS
Anlage 1 Ziff. III. GKV-SVS, Entschädigung für Tätigkeiten außerhalb der Sitzungen
Jedes Verwaltungsratsmitglied, das außerhalb von Verwaltungsrats- und Ausschusssitzungen im Auftrage des Verwaltungsrates oder der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder der Vorsitzenden des Ausschusses tätig wird, wird nach I. entschädigt; der Pauschbetrag für Zeitaufwand richtet sich nach I.C. Absatz 1 und wird nur gewährt, wenn im Einzelfall eine außergewöhnliche Inanspruchnahme des Organmitglieds aufgrund eines besonderen Auftrages vorliegt.
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