Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 2 § 5 GKV-SVS
Anlage 2 § 5 GKV-SVS, Antragsberechtigung
Der Antrag auf Gewährung finanzieller Hilfe kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden, die für die Krankenkasse zuständig ist (§ 90 SGB IV), deren Schließung oder Insolvenz durch eine Vereinigung vermieden oder deren Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit erhalten werden soll (bedrohte Krankenkasse).
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