Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 2 § 6 GKV-SVS
Anlage 2 § 6 GKV-SVS, Antrag der Aufsichtsbehörde
(1) Die Gewährung finanzieller Hilfe setzt einen schriftlichen Antrag der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde) voraus.
(2) In dem Antrag hat die Aufsichtsbehörde darzulegen, warum ihrer Ansicht nach das Haftungsrisiko nur durch die Vereinigung der bedrohten Krankenkasse mit einer anderen Krankenkasse und nur durch die Inanspruchnahme finanzieller Hilfe nach der FHO abgewendet oder nur durch die Inanspruchnahme der finanziellen Hilfe nach der FHO die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der bedrohten Krankenkasse erhalten werden kann.
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