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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 2 § 10 GKV-SVS
Anlage 2 § 10 GKV-SVS, Entscheidung über die Gewährung finanzieller Hilfe
(1) 1 Der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes entscheidet durch einen Hilfegewährungsbescheid über die Gewährung der finanziellen Hilfe. 2 Zu der Entscheidung gehört u. a. die Festlegung der Art der finanziellen Hilfe (§ 3 Absatz 1 Satz 1), die Umwandlung von Darlehen in Zuschüsse (§ 3 Absatz 1 Satz 2), die Auszahlungsmodalitäten (§ 3 Absatz 2), der Umfang der finanziellen Hilfe (§§ 7 und 8) und ihre Finanzierung (§ 11). 3 Er hat dazu die Beschlussfassung des Verwaltungsrates einzuholen. 4 Für die Beschlussfassung des Verwaltungsrates gilt § 33 Absatz 3 GKV-SVS.
(2) 1 Der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes kann sich zur Vorbereitung seiner Entscheidung von sachverständigen Dritten beraten lassen. 2 § 9 gilt entsprechend.
(3) Der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes soll über den Antrag auf Hilfegewährung innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen (§ 6) und der weiteren entscheidungserheblichen Daten entscheiden.
(4) 1 Adressat des Hilfegewährungsbescheides sowie Empfänger des Hilfebetrages ist die im Antrag ausgewiesene Finanzhilfeempfängerkasse oder die nach Vereinigung neu entstandene Krankenkasse. 2 Vor Wirksamwerden der Vereinigung sind die Vereinigungspartner Adressaten des Hilfegewährungsbescheides. 3 Die Aufsichtsbehörde erhält eine Kopie des Hilfegewährungsbescheides.
(5) 1 Die Gewährung der finanziellen Hilfe ist im Hilfegewährungsbescheid mit Auflagen zu versehen, die der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit dienen. 2 Wird die finanzielle Hilfe in Form eines Darlehens gewährt, wird das Nähere über die Darlehensgewährung im Falle des § 1 Satz 1 Nummer 1 in einem Vertrag mit den an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen vereinbart. 3 Im Falle des § 1 Satz 1 Nummer 2 wird eine finanzielle Hilfe zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen als Darlehen gewährt und das Nähere mit der im Antrag ausgewiesenen Finanzhilfe empfangenden Krankenkasse vertraglich festgelegt. 4 In dem Vertrag über die Darlehensgewährung sind u. a. Umfang, Laufzeit sowie Höhe und Zahlungsziele von Tilgungsraten zu vereinbaren.
(6) 1 Die Gewährung der finanziellen Hilfe kann von weiteren Bedingungen abhängig gemacht werden. 2 Die Hilfegewährung kann insbesondere mit Nebenbestimmungen im Sinne des § 32 SGB X verbunden werden, die zur Sicherstellung der Vereinigung oder zur Abwendung von Haftungsrisiken auch nach der Vereinigung oder zur Vermeidung eines erneuten Liquiditätsengpasses zweckmäßig sind. 3 Die Gewährung und die Auszahlung von Hilfen gemäß § 1 Satz 1 Nummer 1 sind mindestens davon abhängig zu machen, dass die bei Antragstellung durch die Aufsichtsbehörde angestrebte Vereinigung wirksam geworden ist.
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