Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Anlage 2 § 12 GKV-SVS
Anlage 2 § 12 GKV-SVS, Datengrundlagen
1 Der GKV-Spitzenverband kann von den Krankenkassen zum Zwecke der Durchführung der Finanzierung Auskünfte und Nachweise verlangen. 2 Sie sind innerhalb von 3 Wochen nach schriftlicher Anforderung durch den GKV-Spitzenverband an diesen zu liefern. 3 Liegen die Nachweise nicht fristgemäß vor oder sind sie fehlerhaft oder unvollständig, kann der GKV-Spitzenverband die Höhe der Umlageverpflichtung aufgrund verfügbarer oder geschätzter Daten verbindlich festsetzen.
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