Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2. RS 2018/01
Ziff. 3.2. RS 2018/01, Sozialhilfeleistungen
Nach deutschem Recht sind Sozialhilfeleistungen gegenüber den Leistungen nach dem SGB XI nachrangig. Dies gilt entsprechend für ausländische Sozialhilfeleistungen. Erhält ein Pflegegeldbezieher auch Leistungen eines ausländischen Trägers, ohne dass dieser auf dem SED S003 oder SED S005 anrechenbare Beträge mitteilt, kann von einer sozialhilfeähnlichen Leistung ausgegangen werden. In diesem Fall erfolgt keine Anrechnung auf das deutsche Pflegegeld.
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