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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.3. RS 2018/01
Ziff. 4.3. RS 2018/01, Beratungseinsatz
(1) Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, sind nach § 37 Absatz 3 SGB XI verpflichtet, bei dem Pflegegrad 2 und 3 mindestens einmal halbjährlich und bei dem Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einen Beratungseinsatz durch eine Vertragseinrichtung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt entsprechend für Versicherte, die sich in anderen EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz aufhalten. Der Beratungseinsatz hat durch einen Arzt oder eine Pflegefachkraft zu erfolgen. Als Anlage 3 sind die für den Nachweis erforderlichen Formulare beigefügt.
(2) Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt ist aus praktischen Gründen anzuraten, den Beratungseinsatz kurz vor dem Auslandsaufenthalt bzw. unmittelbar danach durchzuführen. Voraussetzung dafür ist, dass der Auslandsaufenthalt bei Versicherten des Pflegegrades 2 und 3 nicht länger als 12 Monate und bei dem Pflegegrad 4 und 5 nicht länger als 6 Monate andauert. Die Fristen der Nachweispflicht sind zu beachten (vgl. Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene zu den leistungsrechtlichen Vorschriften vom 13. 2. 2018 [RS 2023/06] zu § 37 Absatz 3 SGB XI Ziffer 5.4).
(3) Die Vergütung des Beratungseinsatzes beträgt in dem Pflegegrad 2 und 3 bis zu 23 EUR und in dem Pflegegrad 4 und 5 bis zu 33 EUR. Evtl. Mehrkosten sind vom Versicherten zu tragen. Wird der Beratungseinsatz nicht nachgewiesen, gelten die im Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene zu den leistungsrechtlichen Vorschriften vom 13. 2. 2018 [RS 2019/14] zu § 37 Absatz 3 SGB XI, Ziffer 5.4, aufgezeigten Konsequenzen.
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