Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.3.3. RS 2023/07
Ziff. B.3.3. RS 2023/07, Praxisintegrierte Ausbildungen
(1) Praxisintegrierte Ausbildungsgänge sind solche, bei denen sich Abschnitte des schulischen Unterrichts mit Abschnitten der praktischen Ausbildung abwechseln. Versicherungspflicht besteht während der gesamten Dauer der Ausbildung.
(2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass mit den Teilnehmern ein Ausbildungsvertrag geschlossen wird und Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung besteht. Versicherungspflicht besteht nach § 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 SGB V, § 1 Satz 5 Nummer 3 SGB VI, § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB III seit 1. 7. 2020. Versicherungspflicht besteht auch für Zeiten davor, wenn in der Annahme der Versicherungspflicht Beiträge gezahlt wurden.
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