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Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des KHSG zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege [RS 2016/03]
Sozialversicherungsrecht
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2016 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 2.2.1.5. RS 2016/03, Fazit

Prüfung des Anspruchs auf Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 1 Satz 3 SGB V:
Im Ergebnis ist bei einem Antrag auf Leistungen der Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 1 Satz 3 SGB V im Rahmen der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen wie nachfolgend dargestellt vorzugehen:

  • 1.Liegen krankheitsbedingte Beeinträchtigungen insbesondere infolge einer Krankenhausbehandlung, einer ambulanten Operation, einer ambulanten Krankenhausbehandlung sowie in vergleichbaren Fallkonstellationen vor?

nein
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ ja
  • 2.Wurde der Haushalt vorher selbst geführt?

nein
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ ja
  • 3.Liegt ein Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung vor?

nein
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ ja
  • 4.Liegt beim Versicherten Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 nach dem SGB XI vor?

ja
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ nein
  • 5.Kann eine im Haushalt lebende Person die Weiterführung des Haushalts übernehmen?

ja
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ nein
  • 6.Decken andere Leistungen (z. B. die häusliche Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a SGB V) den Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung ab?

ja
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ nein
Es besteht ein Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 1 Satz 3 SGB V.

Prüfung des Anspruchs auf Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB V:
Bei einem Antrag auf Leistungen der Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB V ist im Rahmen der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen wie nachfolgend dargestellt vorzugehen:

  • 1.Liegen krankheitsbedingte Beeinträchtigungen insbesondere infolge einer Krankenhausbehandlung, einer ambulanten Operation, einer ambulanten Krankenhausbehandlung sowie in vergleichbaren Fallkonstellationen vor?

nein
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ ja
  • 2.Lebt zu Beginn des Anspruchs auf Haushaltshilfe ein Kind im Haushalt, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist?

nein
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Anspruch ist nach § 38 Absatz 1 Satz 3 SGB V zu prüfen.
↓ ja
  • 3.Wurde der Haushalt vorher selbst geführt sowie das im Haushalt lebende Kind selbst beaufsichtigt und betreut?

nein
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ ja
  • 4.Liegt ein Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und Betreuung des im Haushalt lebenden Kindes vor?

nein
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ ja
  • 5.Hat das im Haushalt lebende Kind aufgrund der Einstufung in einen Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 nach dem SGB XI einen eigenständigen Leistungsanspruch gegenüber der Pflegeversicherung?

ja
Aufgrund des insoweit bestehenden eigenständigen Sozialleistungsanspruchs des Kindes ist eine einzelfallbezogene Prüfung des Leistungsanspruchs und -umfangs an Haushaltshilfe unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XI erforderlich, sofern die weiteren Voraussetzungen (Nummer 6 bis 8) erfüllt werden.
↓ nein
  • 6.Liegt beim Versicherten Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 nach dem SGB XI vor?

ja
Anspruch besteht nur für die hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung des Kindes, sofern die weiteren Voraussetzungen (Nummer 7 und 8) erfüllt werden.
↓ nein
  • 7.Kann eine im Haushalt lebende Person die Weiterführung des Haushalts sowie die Betreuung des Kindes übernehmen?

ja
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ nein
  • 8.Decken andere Leistungen den Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung sowie ggf. Betreuung des Kindes ab?

ja
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ nein
Es besteht ein Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB V.

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