Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 2 PflEinFörd-RL
§ 2 PflEinFörd-RL, Verteilung und Höhe der Fördermittel
(1) 1 Aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung werden durch den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung in den Jahren 2019 bis 2024 jährlich bis zu 100 Mio. EUR bereitgestellt. 2 In den Jahren 2025 bis 2030 erfolgt die Förderung mit den in den Jahren 2023 und 2024 nicht in Anspruch genommenen Fördermitteln aus dem Ausgleichsfonds, welche um die für die Modellvorhaben nach § 123 SGB XI beanspruchten Mittel verringert werden.
(2) 1 Der Gesamtförderbetrag von 100 Mio. EUR je Kalenderjahr wird in den Jahren 2023 und 2024 unter Berücksichtigung der Anzahl der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) auf die Länder verteilt. 2 Maßgeblich für die jährliche Verteilung der Förderbeträge sind die nach Ländern aufgeschlüsselten Daten des Statistischen Bundesamtes (Pflegestatistik) der zum 1. 1. des Jahres, für das die Verteilung erfolgt, verfügbaren Statistik. 3 Das BAS teilt den Landesverbänden der Pflegekassen und Ersatzkassen die Höhe des auf das jeweilige Land verteilten Förderbetrags mit.
(3) 1 Für die Jahre von 2025 bis 2030 stehen die Fördermittel nach Absatz 1 Satz 2 als Gesamtbetrag für den Zeitraum von 2025 bis 2030 zur Verfügung. 2 Die Höhe der Fördermittel richtet sich in den einzelnen Ländern nach der Höhe der nach Absatz 2 Satz 1 verteilten und nicht in Anspruch genommenen Fördermittel. 3 Das BAS teilt den Landesverbänden der Pflegekassen und Ersatzkassen die Höhe des auf das jeweilige Land verteilten Förderbetrags mit.
(4) 1 Die Förderung der Maßnahmen im Sinne des § 1 erfolgt in Form eines Zuschusses. 2 Bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 25 in der Pflege tätigen Mitarbeitern im Sinne des § 1 Absatz 2 erfolgt dieser in Höhe von bis zu 70 v. H. der durch die Pflegeeinrichtung für die Maßnahme verausgabten Mittel. 3 Die Höhe des Zuschusses ist pro Pflegeeinrichtung auf 10 000 EUR je Kalenderjahr begrenzt. 4 Bei Pflegeeinrichtungen ab 26 in der Pflege tätigen Mitarbeitern im Sinne des § 1 Absatz 2 erfolgt der Zuschuss in Höhe von bis zu 50 v. H. der durch die Pflegeeinrichtung für die Maßnahme verausgabten Mittel. 5 Die Höhe des Zuschusses ist pro Pflegeeinrichtung auf 7 500 EUR je Kalenderjahr begrenzt. 6 Maßnahmen, die im Rahmen des GAP-Projekts umgesetzt werden, sollen pauschal durch einen Zuschuss in Höhe der gesetzlich höchstens pro Jahr vorgesehenen Mittel gefördert werden. 7 Führt eine Pflegeeinrichtung mehrere Maßnahmen im Sinne von Satz 2 bis 6 durch, so beträgt der Zuschuss je Kalenderjahr bis zu 50 v. H. ab 26 in der Pflege tätigen Mitarbeitern im Sinne des § 1 Absatz 2, begrenzt auf insgesamt 7 500 EUR der gesamten verausgabten Mittel, und bis zu 70 v. H. bei bis zu 25 in der Pflege tätigen Mitarbeitern im Sinne des § 1 Absatz 2 der gesamten verausgabten Mittel, begrenzt auf insgesamt 10 000 EUR.
(5) 1 Eine Pflegeeinrichtung, die den Förderhöchstbetrag in Höhe von 7 500 EUR bzw. 10 000 EUR innerhalb eines Kalenderjahres nicht in Anspruch genommen hat, kann den Förderzuschuss nach Absatz 3 Satz 2 im Folgejahr um den nicht verbrauchten Betrag aus dem Vorjahr erhöhen. 2 Dies gilt nur insoweit, dass der für das Land im vorangegangenen Jahr bereitgestellte Gesamtförderbetrag nach Absatz 2 und Absatz 3 nicht ausgeschöpft ist.
(6) 1 Der Anspruch auf den Förderzuschuss nach Absatz 4 Satz 2 oder Satz 6 besteht ab 1. 7. 2023. 2 Er kann nicht geltend gemacht werden für Maßnahmen, die vor dem 1. 7. 2023 durchgeführt und abgeschlossen wurden. 3 Sofern eine Pflegeeinrichtung einen Anspruch auf den Förderzuschuss nach Absatz 4 Satz 2 oder Satz 6 hat und bereits ein Förderzuschuss vor dem 1. 7. 2023 für das Förderjahr 2023 bewilligt wurde, hat sie einen ergänzenden Anspruch auf den Förderzuschuss nach Absatz 4 Satz 2 oder Satz 6. 4 Der Anspruch besteht für Maßnahmen im Sinne des § 1, die nach dem 1. 7. 2023 durchgeführt werden und in Höhe von bis zur Differenz zwischen des bereits vor dem 1. 7. 2023 bewilligten Förderzuschusses und dem Förderzuschuss nach Absatz 4 Satz 2 oder Satz 6.
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