Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 7 PflVerg-RL
§ 7 PflVerg-RL, Veröffentlichung
(1) Die Landesverbände der Pflegekassen veröffentlichen jährlich unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. 10. des Jahres, zur Information der Pflegeeinrichtungen für das jeweilige Bundesland eine Übersicht zu den nach § 72 Absatz 3e SGB XI mitgeteilten Tarifvertragswerken und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, die in die Ermittlung des regional üblichen Entlohnungsniveaus gemäß § 3 Absätze 3 und 4 1 einfließen und eine Entlohnung vorsehen, die das regional übliche Entlohnungsniveau nach § 3 Absatz 1 um nicht mehr als 10 % übersteigt.
(2) 1 Zur Erstellung der Übersicht nach Absatz 1 ermitteln die Landesverbände der Pflegekassen eine Obergrenze, ab der ein Tarifvertragswerk bzw. kirchliche Arbeitsrechtsregelungen das regional übliche Entlohnungsniveau nach § 3 Absatz 1 um mehr als 10 % überschreiten. 2 Diese Obergrenze wird gebildet, indem das regional übliche Entlohnungsniveau mit dem Faktor 1,1 multipliziert wird.
(3) 1 Zur Erstellung der Übersicht nach Absatz 1 ermitteln die Landesverbände der Pflegekassen für jede Pflegeeinrichtung, deren Meldung für die jeweilige Region vorliegt und die den Anforderungen an die zu meldenden maßgeblichen Informationen nach § 72 Absatz 3e SGB XI entspricht, die durchschnittliche Entlohnung (arbeitszeitnormierter Stundenlohn) entsprechend dem Verfahren nach § 4 Absätze 2, 4 und 5. 2 Soweit die durchschnittliche Entlohnung von mindestens einer der Pflegeeinrichtungen, die an dasselbe Tarifvertragswerk oder dieselben kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, die Obergrenze nach Absatz 2 nicht überschreitet, werden das entsprechende angewendete Tarifvertragswerk oder die entsprechenden angewendeten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in die Übersicht nach Absatz 1 aufgenommen.
(4) In der Übersicht nach Absatz 1 sind zudem auszuweisen:
- 1. das regional übliche Entlohnungsniveau in Euro gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 5,
- 2. das regional übliche Entlohnungsniveau in Euro je Qualifikationsgruppe gemäß § 4 Absatz 3,
- 3. die regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge auf den Stundenlohn (Grundgehalt) in Prozent gemäß § 5 Absatz 2,
- 4. zu den einzelnen Tarifvertragswerken (entsprechend für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen) nach Absatz 1:
- a) der Name des Tarifvertrags/der Tarifverträge,
- b) die Namen der Tarifvertragsparteien bzw. die zuständige Arbeitsrechtliche Kommission,
- c) Laufzeit der aktuellen Entgelttabelle (Laufzeitbeginn und -ende) oder des Tarifvertrags, falls für die aktuelle Entgelttabelle keine eigenständige Laufzeit vorgesehen ist; besteht ein Tarifvertragswerk aus mehreren Bestandteilen und weichen diese hinsichtlich ihrer Laufzeit voneinander ab, ist hier die Laufzeit des für die Entlohnung maßgeblichen Bestandteils (z. B. Entgelttarifvertrag) anzugeben,
- d) Angabe, ob eine Kündigung oder anderweitige Beendigung des Tarifvertrags/der Tarifverträge erfolgt ist,
- e) Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung oder anderweitige Beendigung wirksam wird,
- f) für den Fall, dass sich das Tarifvertragswerk in Nachwirkung im Sinne von § 4 Absatz 5 TVG befindet, Datum des Beginns der Nachwirkung,
- g) Angabe, ob eine Änderung der Entlohnung nach § 72 Absatz 3b Satz 2 SGB XI für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, erfolgt ist und wenn ja, zu welchem Datum diese wirksam wird.
(5) 1 Der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. im Land und die nach Landesrecht zuständigen Träger der Sozialhilfe sind zu beteiligen. 2 Hierfür stellen die Landesverbände der Pflegekassen die zu veröffentlichenden Informationen nach Absatz 4 in elektronischer Form zur Verfügung.
(6) 1 Die Übersicht nach den Absätzen 1 und 4 ist auf Basis der vorliegenden Mitteilungen der Pflegeeinrichtungen nach § 72 Absatz 3e SGB XI und entsprechender Änderungsmitteilungen einmal monatlich zu aktualisieren. 2 Wenn den Landesverbänden der Pflegekassen bekannt wird, dass eine Tarifpartei eines bisher angewendeten Tarifvertragswerks rechtskräftig für tarifunfähig oder ein in der Übersicht aufgeführter Tarifvertrag rechtskräftig für unwirksam erklärt wurde, sind die entsprechenden Tarifvertragswerke bzw. kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen im Rahmen der monatlichen Aktualisierung nach Satz 1 aus der Übersicht zu nehmen.
1 Z. B. sind Notlagentarife, Sanierungstarifverträge und Zukunftssicherungstarifverträge ausgenommen.
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