Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 SRVwV
§ 11 SRVwV, Anordnung der Zahlung
(1) Der Anordnungsbefugte übernimmt die Verantwortung dafür, dass
- 1. in der Zahlungsanordnung keine offensichtlich erkennbaren Fehler enthalten sind,
- 2. die Bestätigungen der sachlichen und rechnerischen Feststellung von dem bzw. den dazu Befugten abgegeben worden sind.
Nummer 1 geändert durch VwV vom 27. 11. 2018 (BAnz. AT 3. 12. 2018 B2).
Absatz 1 geändert durch VwV vom 27. 11. 2018 (BAnz. AT 3. 12. 2018 B2).
Absatz 2 gestrichen durch VwV vom 27. 11. 2018 (BAnz. AT 3. 12. 2018 B2), bisherige Absätze 3 und 4 wurden Absätze 2 und 3.
(2) 1 Anordnungsbefugte dürfen Zahlungen, die sie selbst betreffen, nicht anordnen. 2 Werden in Sammelanordnungen Zahlungen angeordnet, die den Anordnungsbefugten selbst betreffen, ist die Zahlungsanordnung durch einen weiteren Anordnungsbefugten anzuordnen. 3 In der Kassenordnung können Ausnahmen unter Festlegung von Obergrenzen zugelassen werden, wenn die Personalbesetzung es erfordert.
Sätze 1 und 2 geändert durch VwV vom 27. 11. 2018 (BAnz. AT 3. 12. 2018 B2).
(3) 1 Die Namen der Anordnungsbefugten sind unter Angabe des Umfangs der Anordnungsbefugnis den mit der Ausführung von Zahlungsanordnungen beauftragten Bediensteten schriftlich oder im Wege IT-gestützter Verfahren mitzuteilen. 2 Im Falle eigenhändiger Unterschrift sind bei diesen Bediensteten Unterschriftsproben der Anordnungsbefugten zu hinterlegen. 3 Die Namen der Anordnungsbefugten können in einer maschinellen Datei geführt werden, sodass die Identität der Anordnungsbefugten innerhalb des maschinellen Verfahrens geprüft werden kann. 4 Erlischt oder ändert sich der Umfang der Anordnungsbefugnis, ist dies den mit der Ausführung von Zahlungsanordnungen beauftragten Bediensteten unverzüglich schriftlich oder im Wege IT-gestützter Verfahren mitzuteilen. 5 Werden die Namen der Anordnungsbefugten in einer maschinellen Datei geführt, ist diese unverzüglich entsprechend zu ändern.
Satz 1 geändert durch VwV vom 27. 11. 2018 (BAnz. AT 3. 12. 2018 B2). Satz 3 eingefügt durch VwV vom 17. 12. 2004 (BAnz. Nr. 243), bisheriger Satz 3 wurde Satz 4. Satz 4 geändert durch VwV vom 27. 11. 2018 (BAnz. AT 3. 12. 2018 B2). Satz 5 angefügt durch VwV vom 17. 12. 2004 (BAnz. Nr. 243).
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