Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.2.7.1. RS 2022/13
Ziff. A.I.2.7.1. RS 2022/13, Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft der nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V versicherten Leistungsbezieher beginnt gemäß § 186 Absatz 2a SGB V mit dem Tag (um 0:00 Uhr), von dem an die Leistung bezogen wird. Wird die Leistung für einen zurückliegenden Zeitraum zugebilligt, dann beginnt die Versicherungspflicht und damit auch die Mitgliedschaft rückwirkend.
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