Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.III.2.2.6. RS 2022/13
Ziff. A.III.2.2.6. RS 2022/13, Rückwirkendes Entfallen der Vorpflichtversicherung
(1) Wird die für die Versicherungspflicht eines Entgeltersatzleistungsbezugs nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI erforderliche Vorpflichtversicherung dadurch rückwirkend beseitigt, dass diese Vorpflichtbeiträge beanstandet/zurückgezahlt werden, entfällt auch die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI rückwirkend.
(2) Wird die für die Versicherungspflicht eines Entgeltersatzleistungsbezugs nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI erforderliche Vorpflichtversicherung dadurch rückwirkend beseitigt, dass im letzten Jahr zuletzt vor Beginn der Entgeltersatzleistung liegende Pflichtbeiträge nicht mehr den versicherungsrechtlichen Status vor Beginn der Entgeltersatzleistung bestimmen, entfällt die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI ebenfalls rückwirkend. Das kann z. B. bei rückwirkender Befreiung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI oder nach § 231 Absatz 4b SGB VI der Fall sein.
(3) Entgeltersatzleistungsbezieher, die nicht (mehr) nach § 3 Satz. 1 Nummer 3 SGB VI versicherungspflichtig sind, haben aber nach § 4 Absatz 3 Satz. 1 Nummer 1 SGB VI grundsätzlich die Möglichkeit, auf Antrag für die Zeit des Leistungsbezugs versicherungspflichtig zu werden, wenn Ausschlussgründe nach § 4 Absatz 3a SGB VI nicht vorliegen (vgl. A.III.4.2).
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