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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.III.2.4.2. RS 2022/13
Ziff. A.III.2.4.2. RS 2022/13, Rückwirkende Bewilligung einer Rente
(1) Bei rückwirkender Zubilligung einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, endet die Versicherungspflicht am Tag vor Beginn der Rente, da vom Beginn des Rentenbezugs an Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB VI besteht. 3
(2) Dies gilt bei Bezug einer entsprechenden Rente eines anderen Anwenderstaats der VO (EG) Nr. 883/2004 (Europarecht) oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Rahmen der sog. Sachverhaltsgleichstellung (Artikel 5 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004 bzw. Artikel KSS 6 Buchstabe b HKA) zwar gleichermaßen. Nach Anhang XI Deutschland Nr. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 bzw. Anhang KSS-6 Deutschland Nr. 1 kann in diesen Fällen jedoch Versicherungspflicht beantragt werden. Dieser Antrag wird bei Beziehern einer deutschen Entgeltersatzleistung nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI grundsätzlich unterstellt, sodass im Ergebnis Versicherungspflicht besteht.
(3) Bei rückwirkender Zubilligung einer anderen Rente aus eigener Versicherung (z. B. Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder Altersteilrente oder einer Altersvollrente bis zum Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde) endet die Versicherungspflicht dagegen nicht rückwirkend am Tag vor Beginn der Rente, sondern frühestens mit dem Tag, für den die Entgeltersatzleistung letztmalig gezahlt wird, wenn der Anspruch auf die Sozialleistung aufgrund der Rentenzahlung (§ 156 SGB III) oder dem Wegfall der Verfügbarkeit (§ 145 SGB III) endet. Im Allgemeinen ist dies der Tag, an dem dem Leistungsträger die Mitteilung über die Bewilligung der Rente zugeht. Wird der Bescheid über die Bewilligung der Entgeltersatzleistung jedoch nicht zum frühestmöglichen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben und wird die Entgeltersatzleistung daher bis zu dem Tag vor dem Aufhebungszeitpunkt fortgezahlt, besteht auch die Versicherungspflicht fort.
(4) Der Zeitpunkt bis zu dem die Entgeltersatzleistung fortgezahlt wird, entspricht regelmäßig dem Ende des abgerechneten Erstattungsanspruchs nach den §§ 102 ff. SGB X. Die Abrechnung der Entgeltersatzleistung im Rahmen des Erstattungsanspruchs berührt die Rentenversicherungspflicht für die Vergangenheit nicht.
3 vgl. Fußnote zu A.III.2.4.1
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